Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 21 Seiten

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Revision Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit -

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1.1.2 Parlamentarische Beratung des BGSA (2004-2005)

Der Gesetzesentwurf des Bundesrates wurde im Parlament stark angepasst. So wurde beispielsweise die Definition von Schwarzarbeit aus dem Gesetz entfernt, die Idee der ursprünglich geplanten tripartiten Kontrollkommissionen wurde verworfen, ebenso ein starker Einbezug der paritätischen Kommissionen. Stattdessen haben die Kantone ein Kontrollorgan zu bezeichnen, welches in den meisten Fällen beim Kanton selber angesiedelt ist, inkl. der Möglichkeit einer Delegation an Dritte. Ausserdem wurde durch das Parlament die

Zusammenarbeitsartikel abgeändert (als Folge der Neukonzeption der Kontrollorgane), die Sanktionsmöglichkeit verstärkt (Kürzung der Finanzhilfen wurde ermöglicht) sowie das vereinfachte Abrechnungsverfahren eingeführt.

Das Gesetz wurde in der Schlussabstimmung mit 121 gegen 48 Stimmen angenommen.

1.1.3 Inkrafttreten des BGSA (2008)

Es gilt festzuhalten, dass durch das Inkrafttreten des BGSA keine neuen Verpflichtungen für die Wirtschaft eingeführt wurden. Die kantonalen Kontrollorgane können nur bereits

bestehende Pflichten kontrollieren. Sanktionen können sie keine verfügen, lediglich die Erhebung von Kontrollkostenbeiträgen ist ihnen möglich. Sie sind deshalb angehalten,

anlässlich einer Kontrolle aufgedeckte Verstösse an die zuständigen Spezialbehörden (z.B. Ausgleichskassen, Migrationsbehörden) zur Sanktionierung weiterzuleiten.

1.1.4 Evaluation des Gesetzes (2011-2012)

Im Gesetz selbst wurde festgehalten, dass die neu geschaffenen Massnahmen evaluiert werden müssen und das WBF (zu diesem Zeitpunkt noch EVD) dem Bundesrat innert fünf Jahren ab Inkrafttreten Bericht zu erstatten und ihm Vorschläge für das weitere Vorgehen zu unterbreiten hat.

Die Evaluation wurde in den Jahren 2011-2012 durch ein Büro für Politforschung und - beratung durchgeführt, welches auf Grundlage von Befragungen der kantonalen

Kontrollorgane sowie den weiteren beteiligten Behörden und Instanzen einen Bericht

erstellte1. Sie ergab, dass die Massnahmen des BGSA grundsätzlich erfolgversprechend sind, ihr Beitrag zur Eindämmung der Schwarzarbeit bisher jedoch eher gering war. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass das Gesetz für wichtige Fragen einen

Interpretationsspielraum offenlässt, der zu Unklarheiten beim Vollzug führt. Im Weiteren sind die Kompetenzen der Kontrollorgane und die zu kontrollierenden Pflichten im Gesetz im Hinblick auf den Nachweis von Schwarzarbeit unzweckmässig ausgestaltet. Schliesslich erwiesen sich die mit dem vereinfachten Abrechnungsverfahren geschaffenen

administrativen Erleichterungen als geringfügig.

Es bestehen zudem Wirkungsunterschiede zwischen den Kantonen und Rechtsgebieten. Im Wesentlichen orten die Evaluatoren folgende Ursachen:

Administrative Vereinfachung

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren führte zwar zu gewissen administrativen Erleichterungen. Es dürfte als solches jedoch nicht wesentlich zur Anmeldung

1 Abrufbar unter http://www.seco.admin.ch/dokumentation/publikation/00008/00022/05042/index.html?lang=de. 516/2013/00159 \ COO.2101.104.7.847273 5/21