Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 21 Seiten

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Revision Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit -

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zusammenarbeiten müssen, damit das Gesetz vollzogen werden kann. Die gegenseitigen Rückmeldungen sind je nach Kanton und Behörde unterschiedlich. Die Kontrollorgane sind unter anderem für die gesetzlich vorgesehene Gebührenauferlegung auf eine Rückmeldung der Spezialbehörden angewiesen. Die Gebühren können erst nach Aufdeckung eines Verstosses auferlegt werden. Das Kontrollorgan selbst hat aber keine Entscheidkompetenz, weshalb die zuständige Behörde den Verstoss, nach allfälligen weiteren Untersuchungen, bestätigen muss. Gleichzeitig sind für die Spezialbehörden die Rückmeldungen der

Kontrollorgane über den Ausgang von Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben wichtig.

Wo die Zusammenarbeit zwischen den Kontrollorganen und den Spezialbehörden bereits heute funktioniert, hat diese neue Regelung keinen zusätzlichen Aufwand zur Folge.

Betroffen wären nur Behörden, welche in einem vom Kontrollgegenstand erfassten

Rechtsgebiet zuständig sind.

2.7 Art. 12

Bei der Anpassung von Art. 12 BGSA handelt es sich lediglich um eine Nachführung im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des FamZG am 1. Januar 2009.

2.8 Art. 15

Die Verweise in Art. 15 Abs. 3 BGSA sind nicht mehr aktuell. Sie sollen jedoch bereits im Rahmen der laufenden Verjährungsrechtsrevision (Botschaft des Bundesrates vom 29.

November 2013, BBl 2014 235) angepasst werden.

2.9 Art. 16

Die heutige Kostenregelung sieht vor, dass die Kantone und der Bund sich je zur Hälfte an den Kosten des Vollzuges beteiligen. Die Einnahmen aus Gebühren und Bussen werden dabei berücksichtigt, d.h. auch der Bund profitiert von den Einnahmen der Kantone. Für die Kantone bedeutet dies jedes Jahr für die Abrechnung mit dem Bund einen nicht zu

unterschätzenden Aufwand. Die Kontrollgebühren werden zwar vom Kontrollorgan selbst auferlegt, die tatsächlichen Einkünfte sind ihm aber nicht immer bekannt. Für die Bussen gilt dies noch umso mehr als dass diese ausserhalb der Buchhaltung des Kontrollorgans

eingehen, weshalb diese auch für das Kontrollorgan selbst nicht direkt bekannt sind.

Für die Kantone bedeutet die heutige Regelung, dass ihnen Einnahmen nur zur Hälfte zugutekommen. Aufgrund der heutigen Ungleichverteilung der Einnahmen (knapp 40% stammen aus einem einzigen Kanton) entsteht ein Ungleichgewicht zwischen den Kantonen, welche das Gesetz strenger anwenden und denjenigen, welche keine Gebühren auferlegen.

Vorgeschlagen wird deshalb eine Lösung, welche denjenigen Kantonen mit funktionierender Gebührenauferlegung entgegenkommt: Die Einnahmen aus Gebühren und Bussen sollen vollumfänglich bei den Kantonen bleiben, im Gegenzug sollen die übrigbleibenden Kosten nur noch zu 40% vom Bund getragen werden. Dadurch soll für die Kantone auch ein Anreiz geschaffen werden, die Gebührenauferlegung konsequenter durchzuführen und

kosteneffizienter zu werden.

Verglichen mit der heutigen Finanzierungsregelung würde der Bund mit der neuen

Ausgestaltung ca. Fr. 300'000.- weniger an die Kantone bezahlen als bisher. Durch dieses freigewordene Geld sollen bei denjenigen Kantonen zusätzliche Inspektoren teilfinanziert

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