Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 21 Seiten

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Revision Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit -

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werden, welche dies wünschen. Es ist nicht das Ziel des Bundes, seine finanzielle

Beteiligung an der Bekämpfung der Schwarzarbeit zu reduzieren.

Im Weiteren soll der Begriff der Kontrollkosten durch denjenigen der von den Inspektoren verursachten Lohnkosten ersetzt werden. Damit würde eine Angleichung an den Wortlaut des Entsendegesetzes geschaffen werden, welches ebenfalls eine Teilfinanzierung der Inspektoren vorsieht. Der Begriff der Kontrollkosten wird vom SECO deshalb auch heute bereits in diesem Sinne interpretiert. Auch die mitfinanzierten Stellen sollen dieselben bleiben wie heute. Unter dem Begriff der Inspektoren ist deshalb auch allenfalls vorhandenes vor- oder nachbearbeitendes Personal zu verstehen.

2.10 Art. 16a

Mit der Neueinführung von Art. 16a soll im Gesetz festgehalten werden, dass das WBF mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen kann. Bereits heute werden solche Vereinbarungen jährlich getroffen und halten fest, an wie vielen Stellenprozenten sich der Bund finanziell beteiligt. In einigen wenigen Fällen wird vereinbart, wie viele Kontrollen im Kanton durchzuführen sind.

In den Leistungsvereinbarungen sollen neu auch Mindestvorgaben qualitativer und

quantitativer Natur, sowie strategische Vorgaben (z.B. wie viele Zufallskontrollen ohne vorgängige Verdachtsmeldung gemacht werden sollen oder in welchen Branchen kontrolliert werden soll) gemacht werden können. Ziel des SECO ist nicht eine Vereinheitlichung der gesamten Kontrolltätigkeit, aber doch eine Angleichung. Wichtig zu betonen ist, dass auf die kantonal unterschiedlichen Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen ist und den Kantonen auch weiterhin ein grosses Mass an Selbstbestimmung bleiben soll. Vorgaben sollen die

Zusammensetzung des kantonalen Arbeitsmarktes (z.B. Zusammensetzung der Branchen) und die Erfahrungswerte der Kantone berücksichtigen.

Neu soll dem SECO ausserdem eine ausdrückliche Aufsichts- und Weisungsbefugnis zugestanden werden.

Insgesamt wird durch die Neuschaffung von Art. 16a eine Angleichung an das geltende Entsendegesetz geschaffen. Die neuen Bestimmungen finden sich bereits heute in dieser Form im geltenden Recht.

2.11 Art. 18a

Mit der Einführung von Art. 18a soll eine Sanktionsmöglichkeit für die Kontrollorgane

geschaffen werden, welche sich auf Meldepflichtverstösse nach Art. 136 AHVV und Art. 3a QStV bezieht. Diese beiden Artikel schreiben vor, dass ein Arbeitnehmer neue

Arbeitnehmende innerhalb von 30 resp. 8 Tagen anzumelden hat. Diese Pflicht ist zeitlich gesehen die erste, welche nach Abschluss eines Arbeitsvertrages erfüllt sein muss und welche von den kantonalen Kontrollorganen überprüft werden kann. Es macht aus Sicht der Schwarzarbeitsbekämpfung daher Sinn, wenn die Einhaltung dieser Pflicht überprüft wird.

Die Nichtbeachtung der beiden Meldepflichten hat zwar nicht automatisch die

Nichtabrechnung der geschuldeten Beiträge und Steuern zur Folge. Entrichtet der

Arbeitgeber Beiträge und Steuern trotz unterlassener Meldung, ist auch heute der

Arbeitnehmerschutz gewährleistet und die beitragsrechtlichen sowie die steuerlichen

Pflichten werden erfüllt. Die Entrichtung der Beiträge und der Steuern hängt grundsätzlich

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