Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 21 Seiten

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Revision Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit -

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bei der Prävention von Verletzung der Abrechnungspflichten spielen, sollten diese

Meldepflichten besser durchgesetzt werden. Aus diesen Gründen soll die Verletzung von Artikel 136 AHVV und Artikel 3a QStV mit Strafe bedroht werden. Die Kontrollorgane stellen solche Pflichtverstösse selbständig fest und können dadurch umgehend eine Busse

auferlegen, weshalb die Sanktionskompetenz als Grundsatz direkt bei den kantonalen Kontrollorganen angesiedelt werden kann. Da bei einem Verstoss gegen die Meldepflicht nach Art. 3a QStV – analog zum Ausländerrecht – weitere administrative und strafrechtliche Folgen zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen sind, ist es für eine effiziente

Verfolgung dieser Meldepflichtverletzungen sinnvoll, in diesem Bereich eine direkte

Sanktionierung durch die kantonalen Steuerbehörden vorzusehen. Deshalb wird die

Verfolgung solcher Verstösse im Bereich des Quellensteuerrechts den für die

Quellensteuern zuständigen kantonalen Steuerbehörden zugewiesen.

1.3 Umsetzung

Die Umsetzung der neuen Bestimmungen hat keine grundlegenden Neuerungen betreffend die Zuständigkeit der kantonalen Kontrollorgane zur Folge. Neu sollen diese aber zusätzlich eine Sanktionskompetenz bei Meldeverstössen erhalten.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Die Vorlage ist eine Fortführung des gesetzlichen Auftrages aus Art. 20 BGSA, welcher die Evaluation sowie die anschliessende Berichterstattung und Unterbreitung von Vorschlägen an den Bundesrat verlangte. Parlamentarische Vorstösse, welche erledigt werden, liegen keine vor.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Art. 2

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren wird heute nicht ausschliesslich von Personen angewendet, für welche das Verfahren ursprünglich vorgesehen ist. Es sind wiederholt und vermehrt Fälle bekannt geworden, in welchen das Verfahren von Personen benutzt wurde, um sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen. Beispielsweise werden Gesellschaften gegründet, ausschliesslich mit dem Ziel einen Teil des zu versteuernden Lohnes

auszusondern und zum günstigen Steuersatz von 5% zu versteuern. Aufgrund der

Progression kann mit diesem Mittel auf relativ einfache Art und Weise eine Steuerersparnis realisiert werden. Ein solches Vorgehen ist zwar teilweise auch nach geltendem Recht nicht legal, die Aufdeckung solcher Umgehung ist jedoch nicht immer einfach.

Mit der Beschränkung auf in Privathaushalten beschäftigten Personen kann das vereinfachte Abrechnungsverfahren auf diejenige Personengruppe beschränkt werden, für welche es ursprünglich vorgesehen wurde. Der Wortlaut lehnt sich dabei an Art. 34d Abs. 2 AHVV an, welcher die Abrechnungspflicht von in Privathaushalten beschäftigten Personen ab dem ersten Lohnfranken, also ohne Freibetrag, festhält. Konkretisiert wird der Begriff zudem in Merkblatt 2.06 der AHV/IV. Darunter fallen etwa Raumpflegerinnen und Raumpfleger,

Personen für die Kinderbetreuung oder Haushaltshilfen.

Die Beschränkung des Anwendungsbereichs hat aber auch zur Folge, dass beispielsweise kleine Betriebe oder auch Vereine, welche bisher ebenfalls zur Anwendung des Verfahrens

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