Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 21 Seiten
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Revision Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit -
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zugelassen waren, vom vereinfachten Abrechnungsverfahren ausgeschlossen werden und wieder (wie vor Einführung des BGSA) ordentlich abrechnen müssen.
2.2 Art. 3
Bei der Anpassung von Art. 3 BGSA handelt es sich lediglich um eine Nachführung im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des FamZG am 1. Januar 2009.
2.3 Art. 7
Der angepasste Begriff des Arbeitsortes in Bst. a des Art. 7 BGSA soll verdeutlichen, dass die Kontrollorgane auch in Privathaushalten eine Kontrolle durchführen dürfen. Diese Anpassung betrifft nicht den französischen Text.
2.4 Art. 9
Der Abs. 3 dieses Artikels lautet heute, dass das kantonale Kontrollorgan das erstellte Protokoll weiterleitet sowie Kopien an die aufgeführten Personen zustellt. Aufgrund der Tatsache, dass heute die Kontrollen in einigen Kantonen an Dritte delegiert werden und die Absätze 1 und 2 generell die mit der Kontrolle betrauten Personen aufführt, ist davon auszugehen, dass es sich hier um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, welches in Zuge der Revision behoben werden soll.
Selbstverständlich soll es den Kantonen freistehen, in Leistungsvereinbarungen mit Dritten festzuhalten, dass die Protokolle weiterhin an das kantonale Arbeitsamt zuzustellen sind, welches sich danach an die weiteren Behörden und Organisationen hält. Für Kantone,
welche einen direkteren Weg wählen möchten, soll aber die Möglichkeit offen stehen und festgehalten werden, dass die Protokolle nicht den Umweg über das Arbeitsamt machen müssen.
Mit der neuen Einschränkung „auf Verlangen“ soll auf Wunsch der Kantone der Aufwand der Kontrollorgane verringert werden. Den betroffenen Personen ist darzulegen, dass sie das Recht haben eine Kopie zu erhalten. Wo diese aber darauf verzichten, sollen die
Kontrollorgane aber nicht dazu gezwungen sein eine Kopie anzufertigen.
Im heutigen Abs. 4 wird den kantonalen Kontrollorganen die Möglichkeit eingeräumt,
anlässlich einer Kontrolle erhaltene Hinweise auf Verstösse gegen das
Mehrwertsteuergesetz der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Anhaltspunkte für diese Verstösse haben sich dabei im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 6 zu ergeben. Art. 6 BGSA umschreibt den Kontrollgegenstand und bestimmt, was die kantonalen Kontrollorgane kontrollieren müssen. Der Kontrollgegenstand ist auf das Sozialversicherungs-, das
Ausländer- sowie das Quellensteuerrecht beschränkt. In diesen drei Bereichen darf das Kontrollorgane mit seinen vorhandenen Kompetenzen nach Verstössen suchen. Die
Anhaltspunkte auf Verstösse gegen das Mehrwertsteuergesetz haben sich im Rahmen der Schwarzarbeitskontrollen zu ergeben, d.h. das Kontrollorgan darf nicht spezifisch nach solchen Verstössen suchen, wenn es aber einen Verdacht auf einen Rechtsverstoss erlangt, soll es diese Erkenntnis nicht für sich behalten müssen, sondern dies der zuständigen Behörde melden dürfen. Es ist offensichtlich, dass die Schwarzarbeitsbehörden aufgrund ihrer normalen Kontrolltätigkeit, welche die Möglichkeit der Durchsicht von
Geschäftsunterlagen beinhaltet, regelmässig auf solche Hinweise stossen. Allein im Jahre 2013 wurde gemäss der jährlichen Berichterstattung der Kantone knapp 300-mal von der
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