Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 21 Seiten

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Revision Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit -

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Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge

Bei den Inspektoren ist in vielen Fällen bereits ein allgemeines Wissen über

allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge vorhanden, da dies im Bereich des Entsenderechts von Bedeutung ist. Zum Beispiel Löhne, welche gemäss einem

allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag offensichtlich zu tief sind, sollen der zuständigen Instanz gemeldet werden dürfen.

An dieser Stelle soll noch einmal festgehalten sein, dass es sich bei dieser Erweiterung von Art. 9 Abs. 4 BGSA nicht um eine Ausweitung des Kontrollgegenstandes handelt. Es wird den Kontrollorganen nur, aber immerhin, die Pflicht auferlegt, Anhaltspunkte für Verstösse gegen Rechtsgebiete ausserhalb des Kontrollgegenstandes den zuständigen Behörden zu melden.

Die Kontrollorgane, welche bereits heute über ein breites Wissen verfügen müssen, sollen nicht speziell für diese neuen sich bietenden Möglichkeiten geschult werden. Vorgesehen ist, wie im Falle des Mehrwertsteuerrechts, ein Informationsschreiben mit den wichtigsten und am einfachsten erkennbaren Pflichtverstössen, welche die Kontrollorgane antreffen können, zu verfassen. Dieses Schreiben würde in Zusammenarbeit mit den betreffenden zuständigen Behörden und Instanzen ausgearbeitet.

2.5 Art. 10

Die Verpflichtung der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zu Mitteilungen über Entscheide und Urteile, wie sie heute bereits in Art. 10 BGSA vorgesehen ist, soll in denjenigen Fällen, wo das kantonale Kontrollorgan in die Sachverhaltsabklärung involviert war, auch auf die Kontrollorgane ausgedehnt werden. Heute sind nur die nach Art. 13 BGSA zuständigen Behörden erfasst. Ausserdem sollen auch die Staatsanwaltschaften in denjenigen Fällen, wo sie mit den Kontrollorganen zusammenarbeiten eine Rückmeldung machen müssen.

2.6 Art. 11

Art. 11 regelt, welche Behörden und Organisationen mit dem kantonalen Kontrollorgan zusammenarbeiten. Es handelt sich dabei in erster Linie um die Mitteilung von

Verdachtsfällen der aufgeführten Behörden an das Kontrollorgan. Dieser Kreis soll

ausgeweitet werden auf Behörden, welche mit Schwarzarbeitstatbeständen konfrontiert sein können. Erweitert werden soll die Auflistung mit den Behörden der Sozialhilfe, dem

Grenzwachtkorps und den Behörden der Einwohnerkontrolle. Die Hinweise haben sich selbstverständlich, wie bei denjenigen aller anderen Behörden auch, auf einen Bereich des Kontrollgegenstandes zu beziehen, für welchen das Kontrollorgan anschliessend eine Kontrolle durchführen kann.

Aufgrund der Konzeption des BGSA ist ein grosses Mass an Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen beteiligten Behörden nötig, damit das Gesetz im Sinne des Gesetzgebers vollzogen werden kann. In der Vergangenheit hat diese Kooperation nicht in jedem Fall so gut funktioniert wie gewünscht. Um dem Entgegenzuwirken wird vorgeschlagen, eine

ausdrückliche Pflicht zur gegenseitigen Rückmeldung auf erhaltene Hinweise und

Verdachtsmeldungen einzuführen.

Betroffen sind in erster Linie die Ausgleichskassen, die Migrationsbehörden sowie die

Steuerbehörden. Wichtig zu erwähnen ist, dass die genannten Behörden bereits heute eng

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