Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 21 Seiten

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Revision Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit -

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nicht von der gesetzlichen Meldepflicht ab. Die Pflicht zur vorgängigen Anmeldung erhöht jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass die geschuldeten Beiträge effektiv abgerechnet werden. Die kantonalen Kontrollorgane sollen deshalb im Bereich des AHV-Rechts Arbeitgebern,

welche die Meldung neuer Arbeitnehmenden innert Frist unterlassen haben, gestützt auf das BGSA direkt Bussen auferlegen können. Im Bereich des Quellensteuerrechts soll die

Sanktionskompetenz bei den zuständigen kantonalen Steuerbehörden angesiedelt werden, da bei einem Verstoss gegen die Meldepflicht nach Art. 3a QStV weitere administrative und strafrechtliche Folgen zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen sind.

Im Bereich des Sozialversicherungsrechts bieten die kantonalen Ausgleichskassen sowie die Verbandsausgleichskassen den Arbeitgebern die Möglichkeit, die Anmeldung neuer

Arbeitnehmenden sowie die Meldung der Jahreslohnabrechnung online vorzunehmen. Der Aufwand für die Arbeitgeber bleibt deshalb verhältnismässig.

Da sich die Erfüllung der Pflicht in den meisten Fällen direkt vor Ort, wenn die Kontrolle in Büroräumlichkeiten durchgeführt wird, oder durch Nachsenden des von der Ausgleichskasse ausgestellten Versicherungsnachweises überprüfen lässt und vom Kontrollorgan

abschliessend beurteilt werden kann, kann es sich als sinnvoll erweisen, wenn die kantonal zuständige Instanz die Möglichkeit zur Strafverfolgung von solchen Verstössen im Bereich des AHV-Rechts erhält. Es würde dabei begrüsst, wenn diese Kompetenz beim

Kontrollorgan selbst angesiedelt würde.

Das SECO würde im Falle der Umsetzung mit den beteiligten Partnern eine Weisung

erarbeiten, wie die Sanktionierung ausfallen sollte. Zu berücksichtigen wäre dabei, dass es sich bei der Meldepflicht um einen Vorgang handelt, dessen Ignorieren noch keinen direkten Schaden bei der Ausgleichskasse zur Folge hat.

3 Anpassungen im Sozialversicherungsrecht

3.1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Artikel 87 AHVG enthält Straftatbestände, welche als Vergehen geahndet werden. Nach dem bisherigen Artikel 87 zweites Lemma AHVG wird die Umgehung der Beitragspflicht als Vergehen geahndet und mit Strafe belegt. Strafbar macht sich nach dieser Bestimmung, wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht. Dies setzt eine aktive Täuschungshandlung voraus. Durch ein blosses Unterlassen kann der Tatbestand des zweiten Lemmas nicht erfüllt werden.

Arbeitgebende, welche einer AHV-Ausgleichskasse angeschlossen sind und für einen Arbeitnehmer abrechnen, einen zweiten Arbeitnehmer aber verschweigen bzw. diesbezüglich unwahre oder unvollständige Angaben machen, machen sich nach dieser Bestimmung strafbar. Diejenigen hingegen, welche sich gar nicht erst einer Ausgleichskasse

anschliessen, begehen keine aktive Täuschungshandlung, sondern ein Unterlassen, und sind somit nach dem zweiten Lemma auch nicht strafbar. Um diese Lücke zu schliessen,

wird in einem neuen Lemma ein neuer Straftatbestand eingeführt.

Zur Erfüllung dieses neuen Straftatbestandes wird eine doppelte Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber vorausgesetzt, welche im Zeitpunkt des Ablaufs der Abrechnungsfrist gegeben sein muss. Die Bestimmung findet Anwendung auf Arbeitgeber, die es unterlassen, sich, wie von Artikel 64 Absatz 5 AHVG vorgeschrieben, der zuständigen Ausgleichskasse

anzuschliessen. Da eine verspätete Anmeldung alleine aber noch nicht bestraft werden soll,

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