Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 21 Seiten
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Revision Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit -
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Das BGSA sieht eine solche Regelung heute bereits für den Bereich des
Mehrwertsteuerrechts vor. Die Kontrollorgane teilen Anhaltspunkte für Verstösse gegen das Mehrwertsteuergesetz, welche sie anlässlich einer Kontrolle der Pflichten gemäss
Kontrollgegenstand erlangen, den zuständigen Behörden mit. Diese Regelung soll nun auf weitere Bereiche ausgeweitet werden.
Zudem gibt das BGSA den Kantonen die Möglichkeit, den Vollzug des EntsG und des BGSA bei derselben Behörde anzusiedeln und die Kontrollen paritätischen Kommissionen zu delegieren. Auch diese Kommissionen sollen die Möglichkeit erhalten, Mitteilungen an die Arbeitsinspektorate, die Sozialhilfebehörden und die Steuerbehörden vorzusehen. Dies würde einen einheitlicheren und besseren Vollzug ermöglichen.
1.2.3 Ausdehnung des Kreises unterstützender Behörden
Die Evaluation ergab Hinweise darauf, dass nebst den durch das BGSA zur Meldung von Verdachtsfällen verpflichteten Behörden weitere, namentlich kommunale Behörden (z.B.
Sozialhilfebehörden, Einwohnerkontrollen) über Hinweise auf Schwarzarbeit verfügen
können.
Generell bilden Verdachtsmeldungen, auch seitens anderer Behörden, für die Kontrollorgane eine wichtige Grundlage für die Durchführung von Kontrollen. Aus diesem Grund sollte das entsprechende Potenzial bestmöglich genutzt und der Kreis der unterstützenden Behörden ausgedehnt werden.
1.2.4 Verpflichtung zu gegenseitigen Rückmeldungen
Das Gesetz enthält gegenwärtig keine explizite Bestimmung, welche die Spezialbehörden dazu verpflichtet, den Kontrollorganen Rückmeldungen über den Ausgang der Verfahren zu geben. Das Kontrollorgan benötigt die Rückmeldungen über die Aufdeckung von Verstössen zur Auferlegung der Gebühren gegenüber fehlbaren Betrieben sowie ganz allgemein
Rückmeldungen über den Ausgang von Verfahren, um seine Kontrolltätigkeit laufend zu verbessern und auf die Bedürfnisse der Spezialbehörden abzustimmen. Umgekehrt ist für die Spezialbehörden die Rückmeldung der Kontrollorgane über den Ausgang von Verfahren zur Optimierung der Zusammenarbeit wichtig. Schliesslich sind Rückmeldungen erforderlich, um die Wirksamkeit der Kontrollmassnahmen ermitteln zu können. Das Fehlen einer
Rückmeldepflicht beeinträchtigt somit die Wirksamkeit des Gesetzes wesentlich.
Die gegenseitige Rückmeldepflicht beschränkt sich auf die kantonalen Kontrollorgane und diejenigen Behörden, welche materiell für einen Teil des Kontrollgegenstandes zuständig sind. Inhaltlich müssen die Rückmeldungen die Zuständigkeiten der Spezialbehörden
beachten. Von der Rückmeldepflicht nicht tangiert sind die Rechtsbereiche gemäss Art. 9 Abs. 4 BGSA.
Zur Mitteilung von in Rechtskraft erwachsenen Entscheiden und Urteilen sind auch die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden verpflichtet. Heute beschränkt sich diese aber auf die Mitteilung an die sanktionierende Behörde nach Art. 13 BGSA. Wo das Kontrollorgan zudem direkt mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeitet fehlt auch dort eine Rückmeldeplicht.
1.2.5 Anpassung finanzieller Beteiligung
Gemäss Artikel 16 BGSA können die Kantone bei Verstössen gegen das Gesetz Bussen auferlegen und Gebühren erheben. Die Gebühren- und Busseneinnahmen werden bei der
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