Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 21 Seiten

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Revision Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit -

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Der Bundesrat ist am 19. Dezember 2012 dem Antrag des WBF gefolgt und hat die

Verwaltung mit den verschiedenen Aufträgen und Prüfaufträgen mandatiert.

1.2 Die beantragte Neuregelung

Die unterschiedlichen Aufträge und Prüfaufträge wurden unter Berücksichtigung der

folgenden Kriterien ausgeführt:

 Verbesserung der Wirksamkeit des Gesetzes

 Verhältnismässigkeit der Massnahmen sowie deren Umsetzbarkeit im Vollzug

Voraussetzung war ebenfalls, dass die Bundesbehörden die gleiche Zielsetzung verfolgen und über den Rückhalt der kantonalen Kontrollorgane verfügt.

Beachtet wurden bei der Prüfung insbesondere folgende Punkte: Zentral ist die

Vollzugsverbesserung, namentlich die Zusammenarbeit zwischen den Kontrollorganen und den Spezialbehörden. Einig war man sich, dass die vorhandenen Instrumente im BGSA und dessen Ansatz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu stärken sind, da sich das Gesetz grundsätzlich bewährt hat. Es ist davon abzusehen, die Ausrichtung des BGSA grundlegend zu ändern. Die Rolle des Bundes ist nur massvoll zu stärken, insbesondere durch das Bereitstellen von Hilfsmitteln für den Vollzug. Die Kantone sollen weiterhin über

Ermessensspielraum verfügen, da sie die vorhandenen Instrumente im Vollzug einsetzen und die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt am besten kennen.

Mit Entscheid vom 20. August 2014 hat der Bundesrat das WBF beauftragt, bis Ende März 2015 eine Vernehmlassungsvorlage für eine Revision des BGSA auszuarbeiten.

Die vorgeschlagenen Gesetzesanpassungen beziehen sich auf verschiedene Aspekte des BGSA und werden nachfolgend aufgeführt.

1.2.1 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Die Evaluation hat gezeigt, dass das vereinfachte Abrechnungsverfahren teilweise auch zweckfremd angewandt wird. Geprüft wurde deshalb, ob bestimmte, zweckwidrige

Verwendungsarten dieses Verfahrens ausdrücklich vom Anwendungsbereich des

vereinfachten Abrechnungsverfahrens ausgenommen werden sollten (namentlich die Abrechnung von Verwaltungsratshonoraren).

Die Abrechnung von Verwaltungsratshonoraren ist nicht mit dem ursprünglichen Gedanken des vereinfachten Abrechnungsverfahrens vereinbar, da dieses vor allem auf

Arbeitsverhältnisse von Personen mit mehreren Arbeitgebern ausgerichtet wurde. Es hat sich zudem gezeigt, dass es das vereinfachte Abrechnungsverfahren derzeit ermöglicht, ungewollte Steuerersparnisse zu erzielen. Diese Praktiken sollen mit einer Revision

verunmöglicht werden.

1.2.2 Meldung von Verdachtsfällen ausserhalb des Kontrollgegenstandes

Die Informationsübermittlung an verschiedene Behörden (insb. zwischen den

Kontrollorganen und den Arbeitsinspektoraten, den Sozialhilfebehörden und den

Steuerbehörden) ist heute gemäss Gesetzeswortlaut nicht möglich, wäre in gewissen Fällen aber angezeigt und wird in der Praxis teilweise auch vorgenommen.

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