Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 21 Seiten

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Revision Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit -

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wird zusätzlich verlangt, dass der Arbeitgeber die Löhne nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 36 AHVV) abrechnet. So kommt zum Ausdruck, dass er sich der Beitragspflicht entziehen will. Diese Voraussetzungen sollen sicherstellen, dass

schwerere Pflichtverletzungen künftig strafrechtlich sanktioniert werden können.

3.2 Bundesgesetz über die Familienzulagen

Der Einleitungssatz von Artikel 25 FamZG ist in der französischen Fassung nicht vollständig. Im Gegensatz zur deutschen Fassung, welche den Ausdruck „sinngemäss“ enthält sowie der italienischen Fassung in der „par analogia“ verwendet wird, fehlt in der französischen

Fassung der Ausdruck « par analogie », der die Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung qualifiziert. Dieser Fehler wird hiermit korrigiert.

Artikel 23 FamZG erklärt die Strafbestimmungen in Artikel 87 – 91 AHVG für anwendbar. Die Straftatbestände in Artikel 87 AHVG werden mit einem neuen Lemma ergänzt. Zur Erfüllung des neuen Straftatbestandes wird eine doppelte Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber vorausgesetzt, welche im Zeitpunkt des Ablaufs der Abrechnungsfrist der beitragspflichtigen Löhne gegeben sein muss: Erstens findet die Bestimmung Anwendung auf Arbeitgeber, die es unterlassen, sich der zuständigen Ausgleichskasse anzuschliessen. Da ein verspäteter Anschluss alleine noch nicht bestraft werden soll, wird zweitens verlangt, dass der

Arbeitgeber die Löhne nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode

abrechnet. Damit kommt zum Ausdruck, dass er sich der Beitragspflicht entziehen will und damit eine schwere Pflichtverletzung begeht.

Bisher verweist das FamZG im Zusammenhang mit den umfangreichen Regelungen zum Beitragsbezug lediglich auf das Element der Höhe der Verzugs- und Vergütungszinsen (Art. 25 Bst. e FamZG). Da jedoch die Beiträge an die FAK in aller Regel zusammen mit

denjenigen an die AHV, IV, EO und ALV erhoben werden, ist es angezeigt, gleich wie das IVG (Art. 3 Abs. 2) und EOG (Art. 27 Abs. 3) auf sämtliche Bestimmungen der AHV-

Gesetzgebung zur Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen sowie zum Bezug der

Beiträge zu verweisen (Art. 11 und 14 – 16 AHVG). Dies geschieht durch die Einfügung der neuen Buchsstaben ebis und eter.

Würde das FamZG insbesondere bezüglich dem Verweis auf Artikel 14 AHVG nicht

entsprechend geändert, führte dies zu einem Kettenverweis von Artikel 23 FamZG auf Artikel 87 AHVG und von dort auf Artikel 14 AHVG. Dies dürfte allerdings dem Bestimmtheitsgebot kaum genügen, welches verlangt, dass das Gesetz so präzise formuliert sein muss, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

4.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die vorgesehenen Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Der Vollzug des BGSA, namentlich die Durchführung von Kontrollen, erfolgt durch die Kantone. Die Anpassung der Finanzierung des Vollzugs führt zu frei werdenden Mitteln, welche jedoch

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