Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 23 Seiten
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Die SP begrüsst den Vorschlag, da die Anmeldepflichten gemäss AHVV und QStV zeitlich gesehen die ersten Pflichten seien, welche erfüllt sein müssten und überprüft werden könnten.
Positiv äussert sich auch suissetec, da ihrer Ansicht nach häufig diejenigen Unternehmen die fristgerechte Anmeldung unterlassen, welche die Mindestvorschriften der GAV nicht einhalten.
4.9.3 Vorschläge, Vorbehalte und Klärungsbedarf
AG und TG plädieren dafür, dass die Sanktionierung einer unterlassenen Anmeldung gemäss Art. 136 AHVV durch die Ausgleichskassen erfolgt.
AI, AR und SG schlagen vor, dass das Kontrollorgan auch für die Sanktionierung bei Meldepflichtverstössen im Bereich der Quellensteuer zuständig sein solle. Noch weiter geht JU,
welcher die Kompetenz zur Sanktionierung von verschiedenen weiteren Meldepflichtverstössen ebenfalls beim Kontrollorgan ansiedeln möchte.
BE, GL und GR sind der Meinung, dass das Kontrollorgan zudem Zugriff auf das EDV-System der Ausgleichskasse erhalten sollte.
JU schlägt vor, die Sanktionsmöglichkeit so auszugestalten, dass die Busse pro nicht angemeldeten Arbeitnehmer ausgesprochen werden könne.
Damit eine Gleichbehandlung zu anderen Steuerbussen hergestellt werden kann, wünschen OW und VD, dass der Strafrahmen im Wiederholungsfall auf Fr. 10‘000.- angehoben wird.
Für SH kann eine Verbesserung nur erzielt werden, wenn sämtliche Meldepflichten bereits vor der Arbeitsaufnahme eines Arbeitnehmers erfüllt sein müssten.
Der Strafrahmen in Quellensteuerrecht sollte gemäss TG auf maximal Fr. 10‘000.- lauten.
VS wünscht eine Tabelle, welche festhält, in welchen Fällen von Verstössen welche Bussenhöhe angemessen ist. Zudem sollten Arbeitgeber, welche die Bussen nicht bezahlen automatisch vom öffentlichen Beschaffungswesen ausgeschlossen werden.
SP und SGB fordern eine maximale Bussenhöhe von Fr. 30‘000.- bei erstmaligem und Fr. 50‘000.- im Wiederholungsfall.
Für kv Schweiz sind die Sanktionen zu bescheiden angesetzt und gehen zu wenig weit. Die Bussenhöhen müssten stark erhöht werden: bis zu Fr. 30‘000.- und im Wiederholungsfall bis hin zu einer Freiheitsstrafe. In dieselbe Richtung argumentiert auch CGAS, ohne jedoch eine Maximalhöhe vorzuschlagen.
FER ermahnt, dass es durch die Einführung der Sanktion in Art. 18a zu keiner doppelten Bestrafung kommen dürfe.
Associations de la construction de la suisse romande halten fest, dass eine Anmeldung neuer Arbeitnehmer bereits vor der Arbeitsaufnahme nötig wäre, um bestimmte Umgehungen der Anmeldepflicht wirkungsvoll zu verhindern.
Die KKAK und die VVAK erklären sich bereit, zusammen mit Abreitnehmer- und Arbeitgeberverbänden sowie weiteren Organisationen an einer praxistauglichen Weiterentwicklung der Schwarzarbeitsbekämpfung zu beteiligen. Sie schlagen hierfür einen institutionalisierten Austausch der interessierten und betroffenen Kreise auf Bundesebene vor.