Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 23 Seiten

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a. Begründung der Gegner

BL sieht keine Notwendigkeit einer Verpflichtung seitens der Kontrollorgane gegenüber den Partnerbehörden. Darin wird ein unnötiges Aufblähen der Verwaltungstätigkeit gesehen.

NW begrüsst zwar im Grundsatz einen besseren Informationsaustausch, gibt aber zu bedenken, dass die genannten Behörden zum Teil ein „Massengeschäft“ durchführten und dadurch der Vorschlag zu einer nicht zu bewältigenden Informationsflut führen könne.

TG lehnt die Pflicht zur Rückmeldung ab und plädiert für eine Information durch das Kontrollorgan auf Anfrage. Dies mit der Begründung des Aufwandes für das Kontrollorgan sowie der teilweisen Belanglosigkeit der Rückmeldung für die Behörden.

b. Begründung der Befürworter

In der Verpflichtung zur gegenseitigen Information sehen NE, SH und TI eine Verstärkung der Wirkung der Schwarzarbeitsbekämpfung.

Gemäss VS funktioniere in bestimmten Bereichen der Austausch mit den Spezialbehörden trotz der heutigen Regelung zur Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen nicht, da sich die Behörden hinter Datenschutzbestimmungen versteckten. Deshalb müssten die Informationen, welche ausgetauscht werden sollen genau bestimmt werden.

Für die BDP ist dieser Artikel zentral, damit die Schwarzarbeit sich nicht hinter den Verboten der Austausch- und Koordinationsmöglichkeiten ausbreiten könne. Das Model einer Leitbehörde sei zu prüfen.

Der Schweizerische Arbeitgeberverband, KKAK und VVAK unterstützen diesen Punkt, fordern aber, dass die Tragweite und die Praktikabilität dieser Bestimmung vorgängig von aussenstehenden Verfahrensfachpersonen untersucht werden.

Der sgv stimmt diesem Punkt zu, sofern den Arbeitgebern dadurch keine neuen Verpflichtungen erwachsen.

c. Vorschläge, Vorbehalte und Klärungsbedarf

AG schlägt eine Präzisierung der Informationspflichten vor.

LU, SG und ZG befürchten eine Informationsflut und wünschen eine Klärung der Tragweite dieses Artikels.

ZH und der VSAA regen an, dass die Kontrollorgane den Spezialbehörden nur summarisch und auf Verlangen Rückmeldungen über abgeschlossene Verfahren geben müssen, damit übermässiger administrativer Aufwand vermieden werden könne.

Die VKM regt an, die im erläuternden Bericht gemachte Einschränkung, wonach die gegenseitige Rückmeldepflicht sich nur auf Behörden bezieht, welche für ein vom Kontrollgegenstand erfasstes Gebiet zuständig sind, im Gesetz selber aufzunehmen.

4.7 Art. 16: Neuregelung der Finanzierung

Die Vorlage sieht vor, dass Einnahmen der Kontrollorgane aus Gebühren und Bussen neu nicht mehr mit dem Bund abgerechnet werden müssen, sich der Bund im Gegenzug aber nur noch zu 40% statt wie bisher 50% an den Lohnkosten beteiligt.

Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden (32) lehnt die Neuregelung der Finanzierung ab, während eine Minderheit (9) dem Vorschlag zustimmt.

Zustimmung: AG, BL, NE, SH, TG, ZG, BDP, Travail.Suisse, VKM