Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 23 Seiten

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ZH lehnt die Buchstaben b. (Entsendegesetz), e. (Steuern) und f. (allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag) ab. Gerade beim letzten Punkt ortet der Kanton eine neue Zuständigkeit für die Entdeckung und Meldung von Verstössen. Hierfür seien jedoch ausschliesslich die paritätischen Kommissionen zuständig.

Schweizerischer Arbeitgeberverband, CP und fpv wehren sich gegen die faktische Ausdehnung des Kontrollgegenstandes, da sie mit vermehrter Kontrolltätigkeit rechnen.

Für den sgv führt eine umfassende Informationspflicht zu einer zu weitreichenden Überwachungstätigkeit, weshalb dieser Punkt abgelehnt wird.

Dem sbv gehen die geplanten Informationsmöglichkeiten zu weit, da er in ihnen eine Tendenz in Richtung gläserner Bürger ausmacht.

Hotelleriesuisse erachtet es als nicht gewährleistet, dass es in der Praxis durch die Erweiterung des Katalogs nicht zu einer indirekten Ausweitung der Kontrollkompetenzen kommt. Zudem bestehe die Gefahr von Falschmeldungen, wenn die Kontrollorgane insbesondere Verstösse gegen einen ave GAV nicht richtig erkennen können.

Für Gastrosuisse kommt die Erweiterung der Mitteilungsmöglichkeit auf ave GAV einem Misstrauensvotum gegenüber den Sozialpartnern gleich und führe zu Doppelspurigkeiten.

4.4.2 Begründung der Befürworter

FR ist der Meinung, dass ein grosser Teil der aufgeführten Mitteilungen wohl bereits heute auf informellen Wege erfolgten, weshalb eine Angleichung an die Praxis begrüsst wird.

GE und NE beurteilen den Vorschlag positiv, da durch engere Behördenkontakte die Möglichkeit zur Umgehung von gesetzlichen Vorschriften erschwert werde.

SG, SH und VD bewerten insbesondere die Weiterleitung an die Sozialhilfebehörden als positiv. VS fügt dem hinzu, dass ein Verstoss gegen das Sozialhilferecht häufig mit Schwarzarbeit einhergehe.

VD stimmt der Anpassung insgesamt zu, schlägt aber zwei Bedingungen vor: Erstens müssten die Grenzen dieser Zusammenarbeit klar bestimmt werden und zweitens die paritätischen Kommissionen in Gesetz oder Verordnung verpflichtet werden, den Hinweisen nachzugehen.

Für VS ist insbesondere der Informationsaustausch mit den paritätischen Kommissionen von grosser Wichtigkeit.

Für FDP, SVP und FER ist es wichtig zu betonen, dass die Kontrollorgane keine Untersuchungen ausserhalb des Kontrollgegenstandes durchführen und Kontrollen bei unbescholtenen Unternehmen nicht zunehmen.

suissetec begrüsst explizit die Möglichkeit, wonach paritätische Kommissionen über Anhaltspunkte im Zusammenhang mit Verstössen gegen ave GAV informiert werden.

4.4.3 Vorschläge, Vorbehalte und Klärungsbedarf

AG und die VKM beantragen eine Anpassung des Wortlauts in Bezug auf das ArG, da die neue Bestimmung ansonsten zu einem Widerspruch mit dem ArG betreffend das weitere Vorgehen führt.

FR schlägt vor, u.a. auch die Gewerbepolizei und die Behörde für Lebensmittelsicherheit in die Aufzählung aufzunehmen.