Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 23 Seiten

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neuen Regelung über das Ziel hinausgeschossen und dadurch in nicht abschätzbarer Weise in Persönlichkeitsrechte von Betroffenen eingegriffen würde.

AI bedauert, dass sich Schwarzarbeit in finanzieller Hinsicht auch nach der Revision noch immer lohne.

TG begrüsst zwar die Absicht, die der Revision zugrunde liegt, warnt aber gleichzeitig vor zu hohen Erwartungen an die Ergebnisse.

Die GPS bezeichnet die Vorlage als „mutlos“ und wünscht sich in Zeiten von steigender Schwarzarbeit ganzheitlichere Antworten, welche das revidierte BGSA aber nicht liefere.

FDP und SVP sehen in der Vorlage mehr Bürokratie für Unternehmen und keinen sichtbaren Nutzen im Kampf gegen Schwarzarbeit.

Für Gastrosuisse führt die Revision zu einem Klima des allgemeinen Misstrauens zwischen Staat und Bürger.

3.3 Argumente der Befürworter

BE, GL, JU und LU unterstützen grundsätzlich die Massnahmen für einen wirksameren und effizienteren Vollzug sowie eine verstärkte Bekämpfung der Schwarzarbeit im Allgemeinen.

NW hebt hervor, dass die Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Mitteln geschehen solle, welche die Wirtschaftsteilnehmer nicht unnötig oder übermässig belastet.

SO begrüsst insbesondere die Optimierungen durch die erweiterte Zusammenarbeit, welche die Wirksamkeit der Kontrollmassnahmen verbessere.

Für VD sind die Angleichung des Vollzugs und dessen neue Möglichkeiten besonders begrüssenswert.

VS hält fest, dass mit dem heute geltenden Gesetz die Sanktionierung von Verstössen im Sozialversicherungsrecht nur schwer durchführbar sei. Insbesondere die Frist von 30 Tagen zur Anmeldung neuer Arbeitnehmer bei der Ausgleichskasse gemäss Art. 136 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV4) verleite viele Arbeitgeber dazu, ihre Angestellten nicht anzumelden und später auch nicht abzurechnen.

Suissetec begrüsst insbesondere, dass den Arbeitnehmern keine neuen Pflichten auferlegt würden.

Der VSAA unterstützt das Vorhaben, hebt aber die Bedeutung der Verhältnismässigkeit der Massnahmen sowie deren Umsetzbarkeit hervor.

3.4 Vorschläge

Aus Sicht von AI, GE, LU und dem VSAA wäre es angezeigt, das kantonale Kontrollorgan im Strafverfahren mit Parteirechten auszustatten, da die Justiz häufig über ungenügende spezifische Sachkenntnisse verfüge.

BL schlägt im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Sanktionierung bei Anmeldepflichtverstössen vor, dass ausländische Arbeitnehmer, welche über das Meldeverfahren nach Art. 9 Abs. 1bis VEP5 in der Schweiz eine Stelle bis zu drei Monaten antreten, zeitgleich mit der Meldung des befristeten Stellenantritts bei der Ausgleichskasse angemeldet werden müssten.

4 SR 831.101

5 SR 142.203