Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 23 Seiten
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Aufgrund der heutigen Bedeutung von Art. 136 AHVV13 sind diverse Kantone (NW, OW, SH, SO, UR, ZG, ZH) dem Vorschlag gegenüber kritisch eingestellt. Wichtig erscheint ihnen,
dass die Abrechnung Ende Jahr korrekt ist. Diese Meinung vertreten auch hotelleriesuisse und CP.
In Art. 136 AHVV wird eine unnötige administrative Belastung für die Arbeitgeber geortet (NW, OW, ZG), welche abgeschafft gehöre.
Für SH und ZH bestehen grosse Zweifel an der praktischen Durchführbarkeit.
SZ lehnt die Einführung der Sanktionskompetenz vollständig ab, da dieser unnötig und überflüssig sei sowie unverhältnismässigen Aufwand verursache. Sollte die Sanktion eingeführt werden, so sollte die Kompetenz zur Sanktionierung zudem bei den Spezialbehörden angesiedelt werden. Derselben Meinung ist auch UR.
TG lehnt den Vorschlag auch mit der Begründung ab, dass die Sanktionsmöglichkeit systemwidrig sei und ein erster Schritt hin zu einer eigentlichen Schwarzarbeitspolizei wäre.
ZH bezweifelt, dass das Kontrollorgan Fälle abschliessend beurteilen könne. Der Einbezug der Ausgleichskassen sei immer nötig, weshalb das Kontrollorgan ohne Zugriff auf Datenbanken der Ausgleichskassen immer Rücksprache nehmen müsste.
Für FDP, SVP, Schweizerischer Arbeitgeberverband, sgv und sbv ist Art. 136 AHVV nicht mehr nötig und gehöre aufgrund der grossen Bürokratie für Unternehmen abgeschafft. Deshalb wehren sie sich auch gegen eine Sanktionierung von Meldepflichtverstössen.
Die CVP bezweifelt, dass die jetzige Einführung einer Sanktionsmöglichkeit angebracht ist, dies vor allem im Hinblick auf die hängige Motion Niederberger (Mo. Niederberger 14.3728).
Gastrosuisse, CP und fpv vermuten, dass die Sanktionsbestimmung zu einem immensen administrativen Aufwand führe und des Öfteren die Falschen bestraft würden, namentlich Personen, welche aufgrund eines geringfügigen Verdienstes nicht beitragspflichtig sind.
Ablehnend äussern sich die KKAK und die VVAK zur geplanten Sanktion. Die an sich unnötige Anmeldepflicht sei eine reine Ordnungsvorschrift, welche bei Nichtbeachtung keine negativen Folgen hätte, sofern die Abrechnung Ende Jahr erfolge. Die Strafnorm sei zudem systemfremd und widersprüchlich.
4.9.2 Begründung der Befürworter
AI und AR sehen in der vorgeschlagenen Lösung einen Effizienzgewinn.
BL, GE, NE und Travail.Suisse heben hervor, dass durch die Neuregelung die Wahrscheinlichkeit zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge erhöht werde.
SG und ZH begrüssen bei der Neuerung, dass bei Meldepflichtverstössen im Quellensteuerrecht die Pflicht zur vorgängigen Mahnung entfällt.
Während SO die unterjährige Meldepflicht im Sozialversicherungsrecht ablehnt, wird die Sanktionierungsmöglichkeit im Quellensteuerrecht ausdrücklich begrüsst, da dadurch insbesondere bei Wiederholungsfällen ein griffigeres Mittel zur Verfügung stehe als heute.
Da Arbeitgeber heute die Möglichkeit hätten, nach erfolgter Kontrolle die vorgeschriebenen Meldungen nachzuholen, plädiert VS für die Einführung der Sanktionsnorm.