Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 23 Seiten
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a. Begründung der Gegner
AG, AI und AR lehnen den Vorschlag insbesondere aufgrund des befürchteten Autonomieverlustes ab. Vorgaben des Bundes werden als kontraproduktiv, schwer umsetzbar und unnötig wahrgenommen.
BS, GL und GR stören sich an der Möglichkeit der quantitativen Vorgaben, welche aus ihrer Sicht die Qualität des BGSA-Vollzugs beeinträchtigen könnten, äussern sich aber nicht zu den weiteren Aspekten.
SH erachtet Vorgaben mit Blick auf die unterschiedlichen Arbeitsmarktsituationen der Kantone als ungeeignet.
ZH kann qualitativen und quantitativen Vorgaben zwar zustimmen, lehnt die Einführung von strategischen Vorgaben aber entschieden ab, da Kantone den eigenen Arbeitsmarkt am besten kennen.
Die CVP ist diesem Vorschlag gegenüber kritisch eingestellt, da er eine Zentralisierung bedeute und zu sehr in die Autonomie der Kantone eingreife.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband erachtet es als sinnvoller, wenn das SECO anstatt Vorgaben eine Wegleitung erstellen würde, an welcher sich die Kantone orientieren könnten.
Für Gastrosuisse ist die Massnahme nicht zielführend und widerspricht der Botschaft zum BGSA, welches den Kantonen grosse Autonomie im Vollzug zusprach.
b. Begründung der Befürworter
LU und der VSAA erachten die Anpassungen als zweckmässig, erwarten aber auch, dass allfällige Vorgaben in enger Absprache mit den Kantonen erfolgen.
Mit Verweis auf die Praxis im Vollzug des EntsG12 begrüssen NW und UR die Möglichkeit zu strategischen, qualitativen und quantitativen Vorgaben in den Leistungsvereinbarungen, da damit eine Angleichung an den Vollzug des EntsG geschaffen würde.
SG zeigt sich einverstanden mit den Vorschlägen, erwartet aber, dass insbesondere quantitative Vorgaben nur zurückhaltend in die Leistungsvereinbarungen aufgenommen werden. Den Kantonen soll insgesamt ein grosses Mass an Selbstbestimmung bleiben. In dieselbe Richtung argumentieren auch TI und VS.
Der SGB begrüsst diesen Punkt, da eine uniformere Anwendung des Gesetzes über das gesamte Staatsgebiet ermöglicht würde.
Kv Schweiz ist mit der Anpassung einverstanden, da damit eine gewisse Harmonisierung erreicht werden könne und den Kantonen gleichzeitig Spielraum für eigene Lösungen lasse.
4.8.2 Ausdrückliche Weisungsbefugnis des SECO
Die Vorlage sieht vor, dass das SECO eine ausdrückliche Weisungskompetenz gegenüber den Kontrollorganen erhält.
Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, welche sich zu dieser Frage geäussert haben (11), stimmt der Einführung einer ausdrücklichen Weisungsbefugnis zu, während eine Minderheit (7) den Vorschlag ablehnt.
Zustimmung: BE, FR, GE, JU, LU, NW, SH, SZ, UR, SP, VSAA
12 SR 823.20