Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 23 Seiten

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zu suchen und möglichst viele Bussen und Gebühren aufzuerlegen. CGAS und die plateforme nationale pour les sans-papiers befürchten, dass dies vor allem bei Sans-Papiers geschehen würde.

Der VSAA wendet ein, dass aufgrund der Kontrollorgane generierte Einnahmen nicht nur der Steuerverwaltung des eigenen Kantons, sondern auch anderen Kantonen und insbesondere der Ausgleichskassen und weiteren Sozialversicherungen zugutekommen.

4.7.2 Begründung der Befürworter

Die vorgeschlagene Neuregelung der Finanzierung wird als sachgerechter und fairer bezeichnet (AG, BL, NE, VKM). Insbesondere die Verminderung des administrativen Aufwandes (AG, VKM) und der Anreiz zur konsequenten Erhebung von Gebühren und Bussen (BL, NE) werden begrüsst.

NE unterstützt zudem das Vorhaben des SECO, die freigewordenen Bundesmittel in zusätzliche teilfinanzierte Inspektorenstellen zu reinvestieren.

Für SH ist die Anpassung ein nachvollziehbarer Schritt, welcher aber eine engere Zusammenarbeit, wie sie in Art. 11 BGSA vorgesehen sei, voraussetzt.

TG stimmt für die Anpassung, welche insbesondere die Abrechnung mit dem Bund vereinfache, aber unter der Bedingung, dass die personellen Ressourcen aufgestockt würden.

Für Travail.Suisse ist die grosse Varianz des Engagements der Kantone störend. Durch die Anpassung der Finanzierung erwartet Travail.Suisse vermehrt Anreize zum konsequenten Auferlegen und Durchsetzen von Gebühren und Bussen. In einigen Jahren solle die Anpassung evaluiert werden.

4.7.3 Vorschläge, Vorbehalte und Klärungsbedarf

Aufgrund der Tatsache, dass ein Grossteil der gesamtschweizerischen Einnahmen von einem Kanton ausgewiesen werde, wünscht JU nähere Informationen zum Vorgehen dieses Kantons.

LU anerkennt zwar die Schaffung von Anreizen zur Auferlegung von Gebühren und Bussen, zweifelt aber an der Möglichkeit, die Einnahmeverluste dadurch kompensieren zu können. Der Kanton erwartet, dass der Bund sein finanzielles Engagement in den Kantonen nicht reduziere.

ZG wünscht eine Präzisierung des Wortlauts.

4.8 Art. 16a: Vorgaben in Leistungsvereinbarungen und ausdrückliche Weisungsbefugnis des SECO

4.8.1 Vorgaben in Leistungsvereinbarungen

Die Vorlage sieht vor, dass der Bund mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen mit qualitativen, quantitativen und strategischen Vorgaben abschliessen kann.

Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, welche sich zu dieser Frage geäussert haben (14), stimmt Vorgaben in den Leistungsvereinbarungen zu, während eine Minderheit (11) den Vorschlag ablehnt.

Zustimmung: FR, GE, JU, LU, NW, OW, SG, TI, UR, VS, SGB, kv Schweiz, FER, VSAA

Ablehnung: AG, AI, AR, BS, GL, GR, SH, ZH, CVP, Schweizerischer Arbeitgeberverband, Gastrosuisse