Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 23 Seiten
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SH wünscht zusätzlich die Möglichkeit, Anhaltspunkte für Verstösse gegen das UVG11 an die zuständigen Behörden und Instanzen weiterzuleiten.
UR ist der Ansicht, dass auch die Entscheide der zuständigen Behörden und Instanzen von in Abs. 4 genannten Rechtsbereichen an das Kontrollorgan zurückgemeldet werden sollten.
Kv Schweiz ist der Meinung, dass Verstösse gegen das EntsG und das Arbeitsgesetz auch vom Kontrollgegenstand erfasst sein sollten.
Der VSAA schlägt vor, bei Verdacht auf Verstösse gegen die üblichen Arbeits- und Lohnbedingungen sowie bei Verdacht auf Verstösse gegen einen Normalarbeitsvertrag durch Schweizer Arbeitgeber die zuständige tripartite Kommission zu informieren.
Der SSV ist der Meinung, dass die Beschränkung des Melderechts auf „Verstösse gegen kantonales Sozialhilferecht“ zu eng gefasst sei und auch weitere bedarfsabhängige Sozialleistungen einbezogen werden sollten.
4.5 Art. 10: Rückmeldung durch Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie Staatsanwaltschaften
Die Vorlage sieht vor, dass Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie Staatsanwaltschaften das Kontrollorgan über Entscheide und Urteile informieren, sofern das Kontrollorgan bei der Sachverhaltsabklärung mitgewirkt hat.
Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, welche sich zu dieser Frage geäussert haben (20), stimmt der Ausweitung der Rückmeldepflicht zu, während eine Minderheit (2) den Vorschlag ablehnt.
Zustimmung: FR, GE, GL, GR, JU, NE, OW, SG, SO, SZ, TI, ZH, SP, Schweizerischer Arbeitgeberverband, SGB, kv Schweiz, FER, CGAS, VSAA, SSV
Ablehnung: FDP, SVP
4.5.1 Begründung der Gegner
FDP und SVP befürchten eine vermehrte Kontrolle von unbescholtenen Unternehmen.
4.5.2 Begründung der Befürworter
FR, NE und TI erachten die Verstärkung der Zusammenarbeit als positiv für die Bekämpfung der Schwarzarbeit.
Aus Sicht von GR führten vermehrte Rückmeldungen zu einer Verbesserung der Qualität der der Arbeit der Kontrollorgane.
ZH hält fest, dass Kontrollorgane auf Rückmeldungen angewiesen seien, gerade auch mit Blick auf die Gebührenauferlegung.
Der Schweizerische Arbeitgeberverband, KKAK und VVAK unterstützen diesen Punkt, fordern aber, dass die Tragweite und die Praktikabilität dieser Bestimmung vorgängig von aussenstehenden Verfahrensfachpersonen untersucht werden.
CGAS stimmt unter der Bedingung zu, dass die Rückmeldungen dazu dienten, Arbeitgeber zu bestrafen und nicht allfällig angestellte Sans-Papiers zu verfolgen.
11 SR 832.20