Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/117: Revision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) · 23 Seiten

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4.1.3 Vorschläge, Vorbehalte und Klärungsbedarf

Mehrere Teilnehmer (AR, GL, NW und SO) würden es begrüssen, wenn das vereinfachte Abrechnungsverfahren weiteren Kreisen zur Verfügung stehen würde. Aufgezählt werden Vereine, Klein- und Kleinstbetriebe sowie Start-ups.

SG, SO, SZ, TG und der VSAA beantragen, dass sich sämtliche Arbeitgeber nach Inkrafttreten des revidierten BGSA neu anmelden müssen, damit neuerdings unzulässige Anwendungen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nicht ungehindert weitergeführt werden könnten. Allenfalls seien anderweitige Massnahmen zu treffen, damit keine Weiterführung

ermöglicht wird.

VS wünscht eine genaue Definition der „im Privathaushalt beschäftigten Person“.

4.2 Art. 7: „Arbeitsorte“ anstatt „Arbeitsplätze“

Die Vorlage sieht eine Anpassung des Wortlauts vor, mit welcher klargestellt werden soll, dass die Kontrollorgane auch in Privathaushalten eine Kontrolle durchführen dürfen, wenn diese gleichzeitig Arbeitsort darstellen.

Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, welche sich zu dieser Frage geäussert haben (7), stimmt der Anpassung des Wortlauts zu, während eine Minderheit (3) den Vorschlag ablehnt.

Zustimmung: GL, GR, JU, OW, TI, SGB, VSAA

Ablehnung: AG, LU, VKM

4.2.1 Begründung der Gegner

AG und VKM plädieren aus datenschutzrechtlichen Überlegungen für eine genauere Umschreibung der Möglichkeiten bei Kontrollen in Privathaushalten.

LU hält die Bestimmung für keine ausreichende Grundlage, damit die Kontrollorgane auch in Privathaushalten eine Kontrolle durchführen dürfen und verweist hierzu auf Art. 213 der Strafprozessordnung (StPO9).

4.2.2 Begründung der Befürworter

GR begrüsst die Anpassung, macht gleichzeitig aber darauf aufmerksam, dass Kontrollen in Privathaushalten allgemein sehr schwierig durchzuführen seien.

TI vermutet einen hohen Anteil an Schwarzarbeit bei Privatanstellungen und begrüsst deshalb die Anpassung dieser Bestimmung.

Der VSAA begrüsst diesen Punkt, vermutet aber, dass die neue gesetzliche Regelung keine ausreichende Grundlage für Kontrollen in Privathaushalten darstelle.

4.3 Art. 9 Abs. 3 und 3bis: Protokolle nur auf Verlangen

Die Vorlage sieht vor, dass die Kontrollorgane den kontrollierten Personen und Betrieben sowie den Auskunftspersonen die erstellten Protokolle nur auf deren Verlangen zustellen. Die Personen sind darauf hinzuweisen, dass sie ein Recht auf eine Kopie haben.

Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, welche sich zu dieser Frage geäussert haben (11), stimmt der Anpassung zu, während eine Minderheit (3) den Vorschlag ablehnt.

9 SR 312.0