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Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 19 Seiten

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Anhang 4 (Art. 29 und 31)

Planerischer Schutz der Gewässer

Ziff. 121 Allgemeines

1Grundwasserschutzzonen bestehen aus den Zonen S1 und S2 und:

a. bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern: der Zone S3;

b. bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern: den Zonen Sh und Sm. Die Zone Sm muss nicht ausgeschieden werden, wenn durch die Bezeichnung eines Zuströmbereichs Zu ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

2Für die Dimensionierung der Grundwasserschutzzonen bei Förderbrunnen ist von der Wassermenge, die höchstens entnommen werden darf, auszugehen.

Ziff. 122 Zone S1

1Die Zone S1 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen sowie deren unmittelbare Umgebung verunreinigt werden.

2Bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern soll sie zudem verhindern, dass die unmittelbare Umgebung geologischer Strukturen verunreinigt wird, bei denen Oberflächenwasser konzentriert in den Untergrund gelangt (Schluckstellen) und bei denen eine Gefährdung der Trinkwassernutzung besteht.

3Sie umfasst die Grundwasserfassung oder –anreicherungsanlage sowie deren unmittelbare Umgebung. Bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern umfasst sie zudem die unmittelbare Umgebung von Schluckstellen, bei denen eine Gefährdung der Trinkwassernutzung besteht.

Ziff. 123 Zone S2

1Die Zone S2 soll verhindern, dass:

a. das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten nahe von Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen verunreinigt wird; und

b. der Zufluss zur Grundwasserfassung durch unterirdische Anlagen behindert wird.

2Bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern soll sie zudem verhindern, dass Krankheitserreger sowie Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in solchen Mengen in die Grundwasserfassung gelangen, dass sie die Trinkwassernutzung gefährden.

3Sie wird um Grundwasserfassungen und –anreicherungsanlagen ausgeschieden und so dimensioniert, dass: