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Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 19 Seiten

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6. Verordnung vom 12. Mai 201015 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3

1Pflanzenschutzmittel dürfen in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nicht angewendet werden, sofern sie oder ihre biologisch bedeutsamen Metaboliten aufgrund ihrer Mobilität oder ihrer mangelnden Abbaubarkeit in die Trinkwasserfassung gelangen können.

3Das BLW veröffentlicht ein Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel, die in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nicht verwendet werden dürfen, und führt dieses laufend nach.

7. Verordnung vom 25. Mai 201116 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)

Anhang 7

Ziff. 11

11 Plätze zum Vergraben von Tierkörpern dürfen nicht in Grundwasserschutz-

zonen und in Grundwasserschutzarealen liegen. Werden grosse Mengen von Tierkörpern vergraben, so darf der Platz nicht in den besonders gefährdeten Bereichen nach Artikel 29 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199817 liegen.

15 SR 916.161

16 SR 916.441.22

17 SR 814.201