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Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 19 Seiten

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Anhang 3.1 (Art. 6 Abs. 1)

Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer

Ziff. 2 Nr. 1, 2, 8 und 9

2 Allgemeine Anforderungen

Nr. Parameter Anforderungen

1 Gesamte ungelöste Stoffe Für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW gilt:

– Abflusskonzentration: 20 mg/l

Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW gilt:

– Abflusskonzentration: 15 mg/l

2 Chemischer Sauer- Für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW gilt: stoffbedarf (CSB) – Abflusskonzentration: 60 mg/l O2

und

– Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 80 %

Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW gilt:

– Abflusskonzentration: 45 mg/l O2

und

– Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 85 %

8 Organische Stoffe, die Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser und gemessen bereits in tiefen Konzent- anhand von ausgewählten Substanzen: 80% für Abwasser aus: rationen Gewässer verun- – Anlagen ab 80 000 angeschlossenen Einwohnern;

reinigen können (organi- – Anlagen ab 24 000 angeschlossenen Einwohnern im sche Spurenstoffe) Einzugsgebiet von Seen; der Kanton kann Ausnahmen be-

willigen, wenn der Nutzen einer Reinigung für die Umwelt und für die Trinkwasserversorgung klein ist;

– Anlagen ab 8000 angeschlossenen Einwohnern, die in ein Fliessgewässer mit einem Anteil von mehr als 10 % bezüglich organische Spurenstoffe ungereinigtem Abwasser einleiten; der Kanton bezeichnet die Anlagen, die Massnahmen treffen müssen, im Rahmen einer Planung im

Einzugsgebiet;

– andere Anlagen ab 8000 angeschlossenen Einwohnern, wenn eine Reinigung aufgrund besonderer hydrogeologischer Verhältnisse erforderlich ist;

– Anlagen ab 1000 angeschlossenen Einwohnern, die in ein Fliessgewässer mit einen Anteil von mehr als 5 % bezüglich organische Spurenstoffe ungereinigtem Abwasser einleiten, wenn das Fliessgewässer in einem ökologisch sensiblen Gebiet liegt oder für die Trinkwasserversorgung wichtig ist und wenn der Kanton die Anlagen im Rahmen einer Planung im Einzugsgebiet zur Reinigung verpflichtet. Das Departement legt in einer Verordnung fest, anhand welcher Substanzen der Reinigungseffekt gemessen wird.

9 Biochemischer Sauer- Für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW, bei stoffbedarf (BSB5, mit denen die BSB5- Konzentrationen im Abwasser nachteilige Nitrifikationshemmung) Auswirkungen auf die Wasserqualität eines Fliessgewässers

haben, gilt:

– Abflusskonzentration: 20 mg/l O2

und

– Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 90 %