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Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 19 Seiten

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Art. 10 Bst. i

Die Situationspläne umfassen:

i. Grundwasserfassungen, -anreicherungsanlagen und -schutzzonen;

3. Technische Verordnung vom 10. Dezember 199011 über Abfälle (TVA)

Art. 13 Abs. 1 Bst. b

1Schlacke aus Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle darf nur beim Bau von Strassen, Plätzen und Dämmen verwertet werden. Die Schlacke:

b. darf nur ausserhalb von Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen verwertet werden.

Art. 43 Bst. a

Für Kompostierungsanlagen, in denen jährlich mehr als 100 t kompostierbare Abfälle verwertet werden, gelten folgende Anforderungen:

a. Sie dürfen nicht in Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen errichtet werden.

Anhang 2

Ziff. 1 Abs. 1

1Deponien dürfen nicht in Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen errichtet werden.

4. Verordnung vom 18. Mai 200512 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

Anhang 2.4

Ziff. 1.4 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2

1In den Zonen S1, S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen ist verboten:

2Wer in den Zonen S3 und Sm von Grundwasserschutzzonen und in der Nähe von Gewässern Holzschutzmittel verwenden oder damit behandeltes Holz lagern will, muss bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel treffen.

11 SR 814.600

12 SR 814.81