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Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 19 Seiten
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Nr. Parameter Anforderungen
Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW, bei denen die BSB5- Konzentrationen im Abwasser nachteilige Auswirkungen auf die Wasserqualität eines Fliessgewässers haben, gilt:
– Abflusskonzentration: 15 mg/l O2
und
– Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 90 %
Ziff. 41
41 Häufigkeit der Probenahme
1Die Anforderungen nach den Ziffern 2 und 3 beziehen sich auf einen Untersuchungszeitraum von einem Jahr und auf Sammelproben, die in regelmässigen zeitlichen Abständen an verschiedenen Wochentagen entnommen werden. Hinsichtlich der organischen Spurenstoffe müssen die Sammelproben über 48 Stunden und hinsichtlich der übrigen Parameter über 24 Stunden entnommen werden.
2Die Anzahl der jährlichen Probenahmen richtet sich nach der Anlagegrösse:
a. Anlagen mit weniger als 2000 EW Die kantonale Behörde legt die Mindestzahl
der zu untersuchenden Proben im Einzelfall fest.
b. Anlagen ab 2000 EW Im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme
oder einer Erweiterung der Anlage mindestens zwölf Proben. In den nachfolgenden Jahren mindestens vier Proben, wenn das Abwasser im ersten Jahr die Anforderungen eingehalten hat; hält das Abwasser in einem Jahr die Anforderung nicht ein, sind im folgenden Jahr wieder mindestens zwölf Proben zu untersuchen.
Hinsichtlich der organischen Spurenstoffe sind anstelle von mindestens zwölf Proben mindestens acht Proben zu untersuchen.
c. Anlagen ab 10 000 EW Mindestens zwölf Proben pro Jahr.
Hinsichtlich der organischen Spurenstoffe sind ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme oder Erweiterung der Anlage mindestens sechs Proben zu untersuchen, wenn das Abwasser im ersten Jahr die Anforderungen eingehalten hat; hält das Abwasser in einem Jahr die Anforderung nicht ein, sind im folgenden Jahr wieder mindestens zwölf Proben zu untersuchen.
d. Anlagen ab 50 000 EW Mindestens 24 Proben pro Jahr.
Hinsichtlich der organischen Spurenstoffe