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Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 19 Seiten

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2Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.

Ziff. 221terZone S

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1In der Zone S gelten die Anforderungen nach Ziffer 221bis; überdies sind nicht

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zulässig:

a. Anlagen und Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden;

b. Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Bodenschicht.

2Für die Verwendung von Holzschutzmitteln, Pflanzenschutzmitteln und Düngern gelten die Anhänge 2.4 Ziffer 1, 2.5 und 2.6 ChemRRV.

Ziff. 222 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b und d

Zone S2

1In der Zone S2 gelten die Anforderungen nach Ziffer 221; überdies sind nicht zulässig:

b. Grabungen, welche die schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht) nachteilig verändern;

d. andere Tätigkeiten, welche die Trinkwassernutzung gefährden.

Ziff. 223 Zone S1

In der Zone S1 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwassernutzung dienen.

Ziff. 23 Grundwasserschutzareale

1Bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern gelten in Grundwasserschutzarealen die Anforderungen nach Ziffer 222 Absatz 1. Sind Lage und Ausdehnung der künftigen Zone S3 bekannt, so gelten für die entsprechenden Flächen die Anforderungen nach Ziffer 221 Absatz 1.

2Bei stark heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern gelten in Grundwasserschutzarealen die Anforderungen nach Ziffer 221terAbsatz 1. Sind Lage und Ausdehnung der künftigen Zone Sm bekannt, so gelten für die entsprechenden Flächen die Anforderungen nach Ziffer 221bisAbsatz 1.