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Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 19 Seiten

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Beilage zur Änderung der GSchV (Ziff. II)

Anhang 2 (Art. 6, 8, 13 und 47)

Anforderungen an die Wasserqualität

Ziff. 11 Abs. 1 Bst. f

1Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass:

f. Stoffe, die durch menschliche Tätigkeit ins Gewässer gelangen, die Fortpflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen nicht beeinträchtigen.

Ziff. 12 Abs. 1 Bst. b und Abs. 5 Nr. 12

1Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass:

b. die Nitrit- und Ammoniak-Konzentrationen die Fortpflanzung, Entwicklung und Gesundheit empfindlicher Organismen, wie Salmoniden, nicht beeinträchtigen.

5Die nachfolgenden numerischen Anforderungen gelten bei jeder Wasserführung nach weitgehender Durchmischung des eingeleiteten Abwassers im Gewässer; besondere natürliche Verhältnisse wie Wasserzufluss aus Moorgebieten, seltene Hochwasserspitzen oder seltene Niederwasserereignisse bleiben vorbehalten.

Nr. Parameter Anforderungen

12 Organische Pestizide 0,1 μg/l je Einzelstoff, soweit nachstehend nicht

(Biozidprodukte und Pflanzen- abweichend geregelt.

schutzmittel)

Ziff. 22 Abs. 2 Nr. 11

2Es gelten die nachfolgenden numerischen Anforderungen; vorbehalten bleiben besondere natürliche Verhältnisse. Für Stoffe, die von belasteten Standorten stammen, gelten diese Anforderungen nicht im Abstrombereich, in dem der grösste Teil dieser Stoffe abgebaut oder zurückgehalten wird.

Nr. Parameter Anforderungen

11 Organische Pestizide 0,1 μg/l je Einzelstoff (Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel )