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Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 19 Seiten
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Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz
1Das Departement ist ermächtigt, Beschlüsse und Empfehlungen, die gestützt auf die folgenden völkerrechtlichen Vereinbarungen erfolgen, mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung zu genehmigen:
Gliederungstitel vor Art. 51a
8a. Kapitel: Abwasserabgabe des Bundes
Art. 51a Abgabesatz
Die Höhe der Abgabe nach Artikel 60b GSchG beträgt jährlich 9 Franken pro Einwohner. Massgebend ist die Anzahl der Einwohner, die am 1. Januar des Kalenderjahrs, für welches die Abgabe erhoben wird, an die Abwasserreinigungsanlage angeschlossen sind.
Art. 51b Angaben der Kantone
Die Kantone müssen dem BAFU:
a. jährlich bis zum 31. März für jede zentrale Abwasserreinigungsanlage auf ihrem Gebiet die Anzahl der am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres an die Anlagen angeschlossenen Einwohner melden;
b. die bei ihnen nach Artikel 60b Absatz 2 GSchG bis zum 30. September eines Kalenderjahres eingegangenen Schlussabrechnungen mit dem Gesuch um Abgeltungen bis am 31. Oktober desselben Kalenderjahres einreichen.
Art. 51c Erhebung der Abgabe
1Das BAFU stellt den Abgabepflichtigen die Abgabe für das laufende Kalenderjahr jährlich bis zum 1. Juni in Rechnung. Es erlässt bei Streitigkeiten über die Rechnung eine Gebührenverfügung.
2Auf Gesuch des Kantons kann das BAFU die Abgabe dem Kanton in Rechnung stellen, sofern dieser darlegt, dass er bei den Abwasserreinigungsanlagen auf seinem Gebiet die Abgabe nach den gleichen Vorgaben wie das BAFU erhebt. Das Gesuch ist bis zum 31. März beim BAFU einzureichen.
3Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Abgabe wird fällig mit Eintreffen der Rechnung oder, bei bestrittener Rechnung, mit Rechtskraft der Gebührenverfügung nach Absatz 1. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von fünf Prozent geschuldet.
Art. 51d Verjährung
1Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
2Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu zu laufen: