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Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 19 Seiten

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Art. 41a Abs. 5 Bst. abis

5Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer:

abissehr klein ist;

Art. 41c Abs. 1 und 2

1Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde ausserdem die Erstellung folgender Anlagen bewilligen:

a. zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten;

b. land- und forstwirtschaftliche Güterwege mit nicht durchgehend befestigter Oberfläche bei Gewässern mit einer Gerinnesohle von mehr als 4 m natürlicher Breite, wenn topographisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen;

c. Anlagen, die der Wasserentnahme oder –einleitung dienen.

2Anlagen sowie Dauerkulturen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a – c, e und g

– i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19982 im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind.

Art. 41cbisAckerfähiges Kulturland im Gewässerraum

1Ackerfähiges Kulturland im Gewässerraum ist von den Kantonen bei der Umsetzung von Artikel 28 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20003 separat auszuweisen. Es kann weiterhin an den kantonalen Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen angerechnet werden. Liegt ein entsprechender Bundesratsbeschluss vor, so dürfen in Notlagen diese Flächen intensiv bewirtschaftet werden.

2Für ackerfähiges Kulturland im Gewässerraum, das infolge von Revitalisierungen oder Erosion definitiv nicht mehr als Fruchtfolgefläche genutzt werden kann, ist Ersatz zu leisten.

Art. 45 Abs. 5

5Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann, soweit erforderlich, die Listen der Parameter und der numerischen Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 Ziffer 12 Absatz 5 und Ziffer 22 Absatz 2 ändern.

2 SR 910.91

3 SR 700.1