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Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 19 Seiten
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Gewässerschutzverordnung (GSchV)
Änderung vom … Entwurf vom 22.12.14
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 2 Bst. c
Aufgehoben
Art. 17 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 20 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 21 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 30 Abs. 2 und 3
2Die Kantone stellen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und den betroffenen Nachbarkantonen die Gewässerschutzkarten und jährlich deren Aktualisierungen in elektronischer Form zu. Das BAFU erstellt daraus eine schweizweite Gewässerschutzkarte. Es kann zu diesem Zweck die ihm übermittelten Daten bearbeiten.
3Die Gewässerschutzkarten sind öffentlich zugänglich.
Art. 32a Abs. 1
1Bei Lageranlagen, für die es eine Bewilligung braucht, ist von den Inhabern alle zehn Jahre von aussen eine Sichtkontrolle auf Mängel hin durchführen zu lassen.
1 SR 814.201
2009–1993