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Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 19 Seiten
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a. der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuströmrichtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder –anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deckschichten gleichwertig geschützt ist; und
b. bei Lockergesteins- und schwach heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern die Fliessdauer des Grundwassers bei jedem hydrologischen Zustand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder –anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt.
Ziff. 124 Zone S3
1Die Zone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen.
2Der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 ist in der Regel mindestens so gross wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2.
Ziff. 125 Zonen Sh und Sm
1Die Zonen Sh und Sm sollen verhindern, dass:
a. das Grundwasser durch Bau und Betrieb von Anlagen und das Ausbringen von Stoffen verunreinigt wird; und
b. die Hydrodynamik des Grundwassers durch bauliche Eingriffe beeinträchtigt wird.
2Die Zone Sh umfasst die Gebiete von hoher Vulnerabilität im Einzugsgebiet einer Grundwasserfassung.
3Die Zone Sm umfasst die Gebiete von mindestens mittlerer Vulnerabilität im Einzugsgebiet einer Grundwasserfassung.
4Die Vulnerabilität wird aufgrund der Beschaffenheit der Überdeckung (Boden und Deckschicht) und des Karst- oder Kluftsystems sowie der Versickerungsverhältnisse bestimmt.
Ziff. 221 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b, d und i
Zone S3
1In der Zone S3 sind nicht zulässig:
b. Einbauten, die unter dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel liegen; liegt bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massgebend; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn das Speichervolumen und der Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters nicht nachteilig verringert werden;