Vorlage
Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 19 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage
Anhang 2.5
Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und g, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5
1Pflanzenschutzmittel dürfen nicht verwendet werden:
f. in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen;
g. auf und an Gleisanlagen in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen.
3Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen gilt die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200513.
4Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Zuströmbereichen Zu und Zo legen die Kantone, unter Berücksichtigung der Ausnahmen nach Ziffer 1.2 Absätze 2, 4 und 5, über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist. Insbesondere schränken sie die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels im Zuströmbereich Zu ein, wenn dieses in einer Trinkwasserfassung festgestellt wird und die Anforderungen an genutztes oder zur Nutzung vorgesehenes Grundwasser wiederholt nicht erfüllt werden.
5Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf und an Gleisanlagen ausserhalb der Zonen S1, S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen legt das Bundesamt für Verkehr im Einvernehmen mit dem BAFU die zum Schutz der Umwelt erforderlichen Einschränkungen und Verbote fest. Es berücksichtigt dabei die örtlichen Verhältnisse und hört vor dem Entscheid die betroffenen Kantone an.
Ziff. 1.2 Abs. 3 Bst. b und c sowie Abs. 3bis
3Können im Wald Pflanzenschutzmittel nicht durch Massnahmen ersetzt werden, welche die Umwelt weniger belasten, erteilt die zuständige kantonale Behörde in Abweichung vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe d eine Bewilligung nach den Artikeln 4–6 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln:
b. zur Behandlung von geschlagenem Holz mit Insektiziden, die gestützt auf die Pflanzenschutzmittelverordnung für die Kultur „Liegendes Rundholz im Wald und auf Lagerplätzen“ zugelassen sind, auf dazu geeigneten Plätzen, sofern das Holz nicht rechtzeitig abgeführt werden kann, diese Plätze nicht in den Zonen S1, S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen liegen und wirksame Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden;
c. in forstlichen Pflanzgärten ausserhalb der Zonen S1, S2, S3 und Sh von Grundwasserschutzzonen;
3bis
Das Bundesamt für Verkehr erteilt im Einzelfall im Einvernehmen mit dem BAFU in Abweichung vom Verbot nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe g eine Bewilligung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen, wenn: