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Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 19 Seiten

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a. die Gleisanlage in einer dichten Wanne liegt;

b. das anfallende Abwasser ausserhalb der Zonen S2 oder Sh von Grundwasserschutzzonen beseitigt wird; und

c. der Ersatz von Pflanzenschutzmitteln durch andere Massnahmen, welche die Umwelt weniger belasten, unverhältnismässig wäre.

Anhang 2.6

Ziff. 2.1 Abs. 2

2Klärschlamm darf nicht abgegeben werden.

Ziff. 3.2.3 Abs. 1

1Rückstände aus nichtlandwirtschaftlichen Abwasserreinigungsanlagen mit höchstens 200 Einwohnerwerten und aus nichtlandwirtschaftlichen Abwassergruben ohne Abfluss dürfen mit Bewilligung der kantonalen Behörde ausserhalb von Grundwasserschutzzonen auf Futterflächen in weit abgelegenen oder verkehrstechnisch schlecht erschlossenen Gebieten verwendet werden.

Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e, Abs. 2 und Abs. 3

1Dünger dürfen nicht verwendet werden:

e. in der Zone S1 von Grundwasserschutzzonen;

2Flüssige Hof- und Recyclingdünger dürfen in den Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen nicht verwendet werden.

3Für die Verwendung von Düngern in den Zuströmbereichen Zu und Zo legt die kantonale Behörde über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist.

Ziff. 5

Aufgehoben

5. Verordnung vom 10. September 200814 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV)

Art. 8 Abs. 2 Bst. c

2Besonders empfindliche oder schützenswerte Lebensräume und Landschaften sind:

c. unterirdische Gewässer und die Zone S1 sowie für Mikroorganismen die Zonen S2 und Sh von Grundwasserschutzzonen;

14 SR 814.911