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Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 19 Seiten
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d. nachteilige Verminderungen der schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht);
i. Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2000 l Nutzvolumen; ausgenommen sind Anlagen, die gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Schwachstromverordnung vom 30. März 19944 oder Artikel 7 Absatz 2 der Starkstromverordnung vom 30. März 19945 in der Zone S3 zugelassen sind.
Ziff. 221bisZone S
m
1In der Zone Sm sind nicht zulässig:
a. industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht;
b. bauliche Eingriffe, die nachteilige Auswirkungen auf die Hydrodynamik des Grundwassers haben;
c. Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Bodenschicht und von verschmutztem kommunalem Abwasser aus Kleinkläranlagen unter Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 Absatz 2;
d. nachteilige Verminderungen der schützenden Überdeckung (Boden und Deckschicht);
e. Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 19636 unterstehen; ausgenommen sind Gasleitungen;
f. Kreisläufe, die Wärme dem Untergrund entziehen oder an den Untergrund abgeben;
g. erdverlegte Lagerbehälter und Rohrleitungen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten;
h. Lagerbehälter mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 450 l Nutzvolumen je Schutzbauwerk; ausgenommen sind freistehende Lagerbehälter mit Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;
i. Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten mit mehr als 2000 l Nutzvolumen; ausgenommen sind Anlagen die gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Schwachstromverordnung vom 30. März 19947 oder Artikel 7 Absatz 2 der Starkstromverordnung vom 30. März 19948 in der Zone S3 zugelassen sind.