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Vernehmlassung 2014/148: Revision der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) · 19 Seiten

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sind ab dem zweiten Jahr nach Inbetriebnahme oder Erweiterung der Anlage mindestens zwölf Proben zu untersuchen, wenn das Abwasser im ersten Jahr die Anforderungen eingehalten hat; hält das Abwasser in einem Jahr die Anforderung nicht ein, sind im folgenden Jahr wieder mindestens 24 Proben zu untersuchen.

Ziff. 42 Abs. 2

42 Zulässige Abweichungen

2Die folgenden Werte dürfen bei keiner Probe überschritten werden:

– Gesamte ungelöste Stoffe 50 mg/l

– Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 120 mg/l

– Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) 20 mg/l

– Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 40 mg/l