Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 20 Seiten
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an andere Personen als die in der Erläuterung genannten ermöglichen, wie etwa an Stimmberechtigte, die aus beruflichen Gründen sich nur selten an ihrem angegebenen Wohnort aufhalten. Die Stimmunterlagen sollten gegebenenfalls auch an eine Adresse in der Schweiz zugestellt werden können, wobei dem möglichen Missbrauch vorzubeugen sei.
Der Kanton AG bemerkt zu Absatz 1, dass Abstimmungs- und Wahlunterlagen nach bisherigem Recht an die ausländische Wohnadresse der im Stimmregister eingetragenen Person zugestellt werden. In gewissen Fällen wäre es zweckmässiger, sie an eine Schweizer Adresse zuzustellen (für Mitarbeitende im Ausland von Schweizer Unternehmen an dessen Sitz). Dies gelte auch bei Auslandschweizerinnen und - schweizern, die sich auf dem Heimaturlaub befinden oder die als Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz arbeiteten. Der Kanton AG würde deshalb eine weniger restriktiv definierte Zustellung in Absatz 1 („direkt an ihre ausländische Adresse“) bevorzugen.
Der Kanton BE und der Schweiz Städteverband weisen darauf hin, dass in gewissen Kantonen zwar die Gemeinden die Stimmregister führen, aber einzelne Aufgaben wie
z. Bsp. der Versand von Stimmmaterial bei Vote électronique von zentralen kantonalen Stellen ausgeführt werden. Sie wären für eine entsprechende Ergänzung von Absatz 1.
Absatz 2
Bezüglich des Absatzes 2 beantragen die Kantone ZH, GL, SO, SH, SG, GR, AG und TG sowie der SSV die Änderung der Frist. Anmeldungen zur Ausübung des Stimmrechts sollen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens acht Wochen vor dem Urnengang eintreffen. Der Vorentwurf bestimmt die Frist mit sechs Wochen, was der Praxis gewisser Kantone entgegenlaufe. Die Kantone, die dem Consortium Vote électronique angehören, schliessen ihre Stimmregister acht Wochen vor dem Urnengang. Einige stellungnehmende Kantone erläutern näher, weshalb unter Beachtung der Frist von sechs Wochen das Verfahren zwar (bei Neueingetragenen und mit Ausschluss des Vote électronique) durchführbar wäre, dass dabei aber die doppelte Teilnahme aus technischen Gründen ungenügend ausgeschlossen werden könnte. Bezogen auf Adressänderungen im Ausland hält der Kanton AG die vorgeschlagene Frist von 6 Wochen für nicht umsetzbar.
Absätze 3 und 4
Die Vorgabe in Absatz 3, wonach das Stimmmaterial so früh zu versenden ist, „dass die stimmberechtigten Personen ihre Stimme rechtzeitig abgeben können“, ist nach Ansicht der Kantone ZH, GL, SO, SH, SG, GR und TG sowie des SSV zu wenig klar. Der Bund könne nicht eine „rechtzeitige“ Stimmabgabe garantieren, die ja von der Postzustellung im Ausland abhängt. Somit würde die Voraussetzung „rechtzeitig“ unterschiedlich ausgelegt. Der Versand des Stimmmaterials (in dessen Vorbereitung verschiedene Stellen involviert sind) könne nicht unbeschränkt früh angesetzt werden. Die genannten Kantone empfehlen die Überführung der Bestimmung aus der Verordnung über die politischen Rechte VPR (SR 161.11), Artikel 2b: „Die Stimmgemeinde versendet das Stimmmaterial eine Woche vor dem offiziellen Versand“.
Betreffend Absatz 4 begrüssen die Kantone ZH, GL, SO, SG und TG, dass Artikel 10 Absatz 3 der VPRAS sinngemäss in die V-ASG überführt wird.