Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 20 Seiten

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haltsgeld nach Artikel 24 enthaltenen Budgetpositionen in der V-ASG präzisiert werden.

Der Kanton SO, die SKOS und der SSV treten dafür ein, dass die medizinische Grundversorgung zur Existenzsicherung ausdrücklich als ein Bestandteil der anrechenbaren Ausgaben (nach Absatz 1, Buchstabe b.) anerkannt werde.

Die SKOS heisst inhaltlich die Bestimmung für Personen in Heimen, Spitälern und ähnlichen Einrichtungen gut, die den Gegenstand von Absatz 2 von Artikel 26 bildet. Aus systematischen Gründen sollte dieser Absatz jedoch in den Artikel 22 (nach dem bisherigen Absatz 1) eingefügt werden, weil er eine Sonderbestimmung bezüglich der anrechenbaren Ausgaben und nicht bezüglich der persönlichen Unterstützungsberechtigung verankert.

2.2.4.5. Artikel 23 (Anrechenbares Einkommen)

Die SKOS begrüsst die Fassung dieser Bestimmung, wonach Einnahmen, um für die Bemessung der Sozialhilfe anrechenbar zu sein, nicht nur tatsächlich vorhanden, sondern auch rechtzeitig erhältlich sein müssen. Die Bestimmung, die in Artikel 24 ASG unpräzise sei, sei durch Artikel 23 V-ASG genügend präzisiert.

2.2.4.6. Artikel 24 (Haushaltsgeld)

Dieser Artikel regelt, dass die Höhe des Haushaltsgeldes in Anlehnung an die Ansätze in der Schweiz bestimmt wird. Aus der Sicht des Kantons ZG sind diese Ansätze in den Richtlinien für Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer enthalten, welche die Konsularische Direktion des EDA veröffentlicht. Der Kanton ZG beantragt, im Interesse grösstmöglicher Transparenz und Rechtssicherheit diese Richtlinien in einem zusätzlichen Absatz 3 auf Verordnungsstufe zu verankern.

2.2.4.7. Artikel 25 (Vermögensfreibetrag)

Der Kanton GR hält es für stossend, dass Auslandschweizerinnen und -schweizern aufgrund von Absatz 2 ein grösseres Vermögen frei behalten könnten, als dies Schweizerinnen und Schweizern mit Wohnsitz in der Schweiz gewährt werde. Zum Vergleich weist der Kanton GR auf die SKOS-Richtlinien bezüglich des Vermögensfreibetrags hin, der für Einzelpersonen im Inland rund das Vierfache des Grundbedarfs (Vorentwurf V-ASG: das Sechsfache des Haushaltsgeldes), und für Ehepaare im Inland etwas mehr als das Fünffache (Vorentwurf V-ASG: das Zwölffache) betrage. Die Zugänglichkeit zur Sozialhilfe sollte für schweizerische Staatsangehörige den gleichen Anforderungen unterliegen, ob sie im Ausland oder im Inland wohnhaft sind. Zudem sollte nach dem Erachten des Kantons GR die Hürde zur Erlangung von Sozialhilfe im Ausland eher etwas höher als tiefer gesetzt werden.

3. Abschnitt, Rückkehr in die Schweiz

Die ASO kommentiert mit Bezug auf die Kostenübernahme bei der Rückkehr bedürftiger Personen in die Schweiz, dass nach dem 3. Abschnitt Personen Anspruch auf Unterstützung haben, die bereits Sozialhilfe vom Bund empfangen. Ihrer Ansicht nach sollte die Bestimmung auch für Auslandschweizerinnen und -schweizer gelten, die mit der Absicht zu bleiben in die Schweiz reisen, ohne vor der Rückreise Sozialhilfe im Ausland in Anspruch genommen zu haben. Diese können zum Bsp. infolge Finanzierung ihrer Reise aus eigenen Mitteln nach der Ankunft in die Bedürftigkeit fallen.