Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 20 Seiten
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wechselnden Ländern aufhalten (sogenannte Weltenbummler), wie die Anmeldepflicht in diesen Fällen geregelt ist und welche Folgen eine nicht erfolgte Anmeldung bei einer Vertretung bezüglich die Ausübung der politischen Rechte hat.
2.2.2.2. Artikel 4 (Anmeldung)
Die Kantone ZH, GL, SO, SH, SG, GR, AG und TG machen Bemerkungen zu Artikel 4, die offensichtlich die Anmeldung zwecks Eintrag im Stimmregister betreffen, welche jedoch in Artikel 7 geregelt ist. Sie werden an der entsprechenden Stelle dargelegt (Ziff. 2.2.3.1).
Der Verband Schweizerischer Einwohnerdienste legt Wert auf das Erfordernis einer Wohnadresse, die für die Führung des ASR notwendig sei. Eine Zustelladresse könne im Bedarfsfall ergänzend erfasst werden. Das Merkmal Wohnadresse sei aber weder im ASG noch im Vorentwurf der V-ASG enthalten.
Nach Ansicht des Kantons ZH sollten die Dokumente, dem Nachweis der Identität dienen und bei der Anmeldung zwecks Eintrags im ASR verlangt werden sollen, im Verordnungstext aufgeführt sein.
Der SGV begrüsst die Frist von 90 Tagen, die Artikel 4 des Vorentwurfs auswandernden Personen gewährt, um sich anzumelden. Damit würden sinnvollerweise Kurzzeitaufenthalter und Weltenbummler ausgenommen. Für den Verband Schweizerischer Einwohnerdienste hingegen ist der Pflichtcharakter dieser Regelungen unklar.
2.2.3. 3. Kapitel, Politische Rechte
Die Kernanliegen zahlreicher Kantone mit Bezug auf Kapitel 3 des Vorentwurfs sind die eindeutige Identifikation der stimmberechtigten Personen und die Vermeidung von Doppeleintragungen. Von diesen Anliegen ist auch der Wunsch nach rascher Information der Stimmgemeinden über Änderungen und Streichungen von Einträgen im ASR abzuleiten (beispielsweise Stellungnahme des Kantons VS, der hierzu auch den direkten Zugriff der Stimmregisterführer zu den Personendaten im ASR postuliert). Vom Bund wird häufig ein legislatorischer bzw. administrativer Beitrag zur Vorbeugung der doppelten Teilnahme an Wahlen oder Abstimmungen erwartet.
1. Abschnitt, Eintrag und Streichung im Stimmregister
Das Centre Patronal legt Wert darauf, dass bezüglich des Eintrags von im Ausland lebenden Stimmberechtigten in einem schweizerischen Stimmregister nebst der vereinfachten Ausübung der politischen Rechte ebenso sehr der finanziellen Tragbarkeit für die Kantone und Gemeinden Beachtung geschenkt werde. Mit Bezug auf den Vote électronique ist dieser Vernehmlassungsteilnehmer der Ansicht, dass dessen Organisation weiterhin in der Zuständigkeit der Kantone stehen müsse. Die Pflicht zur Information der Stimmberechtigten über den Zeitpunkt, in dem die elektronischen Urnen schliessen, wie in Artikel 14 des Vorentwurfs festgehalten, müsse sich darauf beschränken, diese Information auf Internet zu stellen.
2.2.3.1. Artikel 7 (Anmeldung für die Ausübung der politischen Rechte)
Die Kantone ZH, GL, SO, SH, SG, GR, AG und TG vermissen im Vorentwurf der V-ASG die Auflistung der Merkmale, die erforderlich wären, um die Identität der stimmberechtigten Person zweifelsfrei festzustellen und die bei der Anmeldung zwingend anzugeben wären. Diese Merkmale seien für die Stimmregisterführer unerlässlich, insbesondere bei der Zustellung der Stimm- und Wahlunterlagen und bei der Prüfung