Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 20 Seiten
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2.2.4.8. Artikel 27 (Anspruch)
Die SKOS erachtet Artikel 27 als eine sinnvolle und ausreichende Definition der Anspruchsvoraussetzungen für Sozialhilfe im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Schweiz. Sie begrüsst insbesondere, dass die Absicht der dauerhaften Rückkehr vorausgesetzt wird, und dass die Berechtigung nicht vom vorgängigen Empfang von Sozialhilfe im Ausland abhängig gemacht wird.
Der Kanton SO hält die Regelung des Umfangs der Rückkehrhilfe des Bundes im Vorentwurf für unzureichend. Der Bund habe faktisch die Möglichkeit, eine Auslandschweizerin oder einen Auslandschweizer, denen er wiederkehrende Sozialleistungen gewährt, durch die Einstellung derselben faktisch zur Rückkehr in die Schweiz zu zwingen. Zwar sei die Empfehlung zur Rückkehr an das Interesse der betroffenen Person bzw. ihrer Familie gebunden, doch entscheide der Bund via Gewährung der wiederkehrenden Leistungen indirekt auch über den Verbleib im Ausland. Der Handlungsspielraum, über den der Bund verfüge, kontrastiere mit den engen Schranken, die den Wohnkantonen zur Verhinderung der Abschiebung auferlegt seien (ist ein Wegzug durch behördlichen Einfluss auf eine Person veranlasst worden, so bleibt die Gemeinde fünf Jahre in der Zuständigkeit, Art. 10 ZUG). Der Kanton SO erinnert daran, dass das Inkrafttreten des ASG mit der Beendigung der Rückvergütung an die Kantone der Kosten von rückgekehrten Auslandschweizerinnen und -schweizern während drei Monate einhergeht. Um eine angemessene Beteiligung des Bundes an den mit der Rückkehr verbundenen Kosten zu erreichen, beantragt der Kanton SO, durch Ergänzung des Vorentwurfs die Umzugskosten, sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände und die Lebenshaltungskosten einzuschliessen, welche unter der V-ASG weiterhin vom Bund den Kantonen rückvergütet würden. Die betroffenen Personen hätten so genügend Zeit, die Gestaltung des Aufenthalts in der Schweiz zu klären.
2.2.4.9. Artikel 28 (Umfang)
Während der Bund gemäss Vorentwurf befugt ist, wie die ASO festhält, die Reisekosten bis zu dem Zeitpunkt zu übernehmen, in dem der Sozialdienst des Aufenthaltskantons für die rückgekehrten Personen aufkommt, so könnten sich problematische Situationen einstellen, wenn die Ankunft auf ein Wochenende oder einen Festtagfalle. Die ASO plädiert dafür, die behördliche Zuständigkeit in diesem Fall in der V-ASG präziser zu regeln.
Die SKOS und implizit der Kanton VS stehen der Absicht des Vorentwurfs kritisch gegenüber, die Rückkehrhilfe auf die blosse Finanzierung der Reisekosten zu beschränken. Zwar kann der Bund die Rückkehr nur nahelegen, wenn diese im Interesse der Person oder seiner Familie liegt. Doch wird die Option des Verbleibens im Aufenthaltsstaat nach den gesamten Umständen beurteilt, zu welchen die Gewährung wiederkehrender Sozialleistungen gehört, über deren Entzug der Bund die Rückkehr faktisch erzwingen kann. Die SKOS deutet an, dass eine Analogie zum Abschiebungsverbot nach Artikel 10 ZUG bestehe (vgl. Ziff.2.2.4.8), und hält es für billig, dass der Bund an den Kosten für Rückkehrer während eines längeren Zeitraums beteiligt würde. Nach Vorschlag der SKOS sollte in Artikel 28 ein Katalog von Leistungen eingefügt werden, der Umzugskosten, sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände und Lebenshaltungskosten für den ersten Monat ab Rückkehr in der Schweiz einschliesslich regelmässiger Ausgaben wie Kosten der medizinischen Grundversorgung und Wohnkosten umfasst. In diesem Kontext fehlt dem Kanton VS die Präzisierung, ob neben der Reise der anspruchsberechtigten Personen auch der Transport von deren Hab und Gut eingeschlossen finanziert wird.