Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 20 Seiten
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Das Recht des Kantons VS gewährt den Gemeinden 30 Tage, um die Bedürftigkeit von zugezogenen Personen zu prüfen und über die Gewährung von Sozialhilfe zu entscheiden. Die Gemeinden, die oft dringliche Massnahmen ergreifen müssen, würden mit der V-ASG oft in eine schwierige Lage kommen; darüber hinaus würde ihnen auch der Rückhalt der Rückvergütung durch den Bund fehlen. Der Kanton ZH beantragt, dass die Kosten der Kantone nicht ab der ersten Kontaktaufnahme mit dem Sozialdienst, sondern erst ab der Fallaufnahme durch den Bund rückvergütet werden soll.
Im Weiteren regt die ASO die Ergänzung von Artikel 28 durch eine Bestimmung an, die das EDA oder bei Bedarf das Amt eines anderen Departements (beispielsweise das Bundesamt für Bevölkerungsschutz) befugen würde, übergangsweise eine psychosoziale Betreuung von bedürftigen Personen bei ihrer Ankunft anzubieten.
2.2.4.10. Artikel 29 (Information)
Der Kanton AR wünscht sich, dass die Bestimmung zur Information der zuständigen Kantonsbehörden durch die Konsularische Direktion des EDA bei Rückkehr einer Auslandschweizerin oder eines Auslandschweizers auf Kosten des Bundes präziser gefasst wird: Es bleibe offen, welcher Kanton gemeint sei, beziehungsweise wohin die Rückkehr erfolge. Nach Ansicht des Kantons AR erscheint die Information nach Artikel 29 erst sinnvoll, nachdem der Kanton klar bestimmt bzw. bestimmbar ist. Der Schweiz. Stadtverband beantragt die Ergänzung der Bestimmung, so dass der Bund ausser den zuständigen kantonalen auch die zuständigen kommunalen Behörden von einer Rückkehr informieren müsse.
4. Abschnitt, Verfahren
2.2.4.11. Art. 38 (Ausschluss)
Die SKOS heisst die Fassung von Absatz 1 gut, in dem die Möglichkeit blosser Leistungskürzung als eine Form des Ausschlusses nach Artikel 26 ASG erwähnt wird. Sie hätte aber eine stärker im direktiven Sinn formulierte Bestimmung vorgezogen, beispielsweise mit ausdrücklicher Erwähnung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.
2.2.4.12. Art. 41 (Verfahren bei dringlicher Sozialhilfe)
Absätze 2 bis 4
Eine Anzahl von Kantonen sowie die SKOS nehmen Stellung zu den Absätzen 2 bis 4 des Artikels 41, in denen die Sozialhilfe geregelt ist, die einer Auslandschweizerin oder eines Auslandschweizers während des vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz zugutekommen soll. Der Kanton BS macht geltend, dass in der Praxis häufig Unklarheiten in der Frage auftreten, ob für die Feststellung der Bedürftigkeit die Verhältnisse im Empfangsstaat oder im Kanton des vorübergehenden Aufenthalts massgebend sind. Der Kanton BS wünscht, dass in der Erläuterung der Primat des kantonalen Rechts dargelegt wird. Der Kanton AG vertritt mit Nachdruck, dass der Bund Artikel 41 in Übereinstimmung mit den Vorschriften und Grundsätzen des Aufenthaltskantons auslegt. Damit wäre den Kantonen eine gewisse Absicherung gegen die Weigerung des Bundes geboten, Rückvergütungen zu gewähren. Der Kanton AG stellt aber auch fest, die Bedürftigkeit gemäss ZUG grundsätzlich in Übereinstimmung mit Artikel 24 ASG stehe.
Der Kanton SO sieht Bedarf für eine Ergänzung der Erläuterungen, welche die Analogie zu den Bestimmungen des ZUG festhält. Die Regeln betreffend Rückvergütung