Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 20 Seiten
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wären die Kantone, deren Recht die Stellvertretung nicht kennt (wie z. Bsp. VS), von der Bestimmung ausgenommen.
2.2.3.8. Artikel 14, 15 (Elektronische Stimmabgabe, Unterzeichnung eidgenössischer Volksbegehren)
Die Kantone GL, SH und SG begrüssen die Artikel 14 und 15 des Vorentwurfs ausdrücklich. Der Kanton AG nimmt Bezug auf die vom Bund auferlegte Pflicht der Kantone, über den Zeitpunkt der Schliessung der elektronischen Urnen zu informieren. Er heisst die Zielsetzung der vollständigen und zeitgerechten Information der Stimmberechtigten gut, erinnert aber auch an den Grundsatz der kantonalen Zuständigkeit für die Information der Stimmberechtigten. Aus diesem Blickwinkel ist für ihn nicht schlüssig, weshalb aus der Vielzahl der den Stimmberechtigten zu übermittelnden Informationen der Vorentwurf der V-ASG eine einzelne herausgreift und deren Abgabe verbindlich vorschreibt. Der Kanton AG sieht in dieser Regelung einen unnötigen Eingriff in die Zuständigkeit der Kantone.
3. Abschnitt, Förderungsmassnahmen
2.2.3.9. Artikel 16 (Förderungsmassnahmen)
Die Kantone ZH, BE, GL, FR, SO, BS, SH, SG, die ASO und die SPS begrüssen die Ermächtigung des Bundes, Projekte der Kantone zum Zweck der erleichterten Ausübung der politischen Rechte durch Auslandschweizerinnen und -schweizer zu unterstützen. Der Kanton VS bezeichnet die bundesseitige Unterstützung als notwendig. Der Kanton BE weist auf die anstehende Herausforderung hin, die in der Einführung der universellen Verifizierbarkeit bestehe, und präzisiert weiter, dass die V-ASG nicht die alleinige Rechtsgrundlage für Bundesbeiträge an kantonaler Vote électronique-Systeme ist, weil vermehrt die in der Schweiz wohnhaften Stimmberechtigten in die Projekte einbezogen werden. Die SPS postuliert eine aktivere Rolle des Bundes, um die rasche und umfassende Einführung eines sicheren Systems für Vote électronique zu erlangen. Der momentane Rückstand bezüglich der Ziele des dritten Berichts des Bundesrats zu Vote électronique wird von der SPS kritisiert.
Die Kantone ZH, GL, SO, SH, SG und TG legen Absatz 2 dahingehend aus, dass sich der Bund bei Vorliegen eines kantonalen Gesuchs mit bis zu 40% an der Finanzierung sämtlicher Weiterentwicklungen, die auch Auslandschweizerinnen und - schweizern zugutekommen, beteilige. Als Beispiele nennen sie Systemzertifizierungen sowie die Einführung der universellen Verifizierbarkeit oder des papierlosen Vote électronique. Wolle der Gesetzgeber der Bestimmung einen anderen Inhalt geben, so müsste er den Erlasstext entsprechend ändern.
Vier Kantone zögen dem Vorentwurf eine höhere prozentuale Obergrenze vor: Der Kanton VS 60% oder 70%, und der Kanton LU 50%. Der Kanton BE bemängelt allgemein, dass der Artikel zu wenig offen und flexibel formuliert sei und den Rahmen für Unterstützungen unnötig einschränke. Die Befürworter einer starken Unterstützung durch den Bund sähen in derselben das Zeichen der Priorität für den Vote électronique für die Auslandschweizerinnen und -schweizer.
Für das Centre Partonal wäre es unerwünscht, wenn die Ermächtigung des Bundes zur Unterstützung kantonaler Vorhaben in eine Subventionierungstätigkeit münden würde. Das Centre Patronal begrüsst die Begrenzung von Unterstützungen auf maximal 40% der anrechenbaren Kosten eines Vorhabens.
Die ASO geht in ihrer Stellungnahme zu Artikel 16 des Vorentwurfs auf das Wahlverfahren ihres Leitungsorgans (des Auslandschweizerrats) ein. Sie schlägt vor, Artikel