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Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 34 Seiten
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Verordnung Vorentwuif über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG)
vom
Der Schweicerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 50 Absatz 2 und 63 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 20 141 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (ASG).
vemrdnet:
1. Titel: Auslandschweizerinnen und -schweizer
1. Kapitel: Vernetzung und Information
(Art. IOASG)
Art. 1 Vernetzung
(Art. 9 Abs. 1 ASG)
Die Vertretungen pflegen Kontakte sowohl zu den Institutionen nach Artikel 38 Absatz 1 ASG (Auslandschweizer
Institutionen) als auch zu weiteren Verbindungen in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und anderen Bereichen, in denen die örtliche Auslandschweizergemeinschaft vernetzt ist.
Art. 2 Information
(Aa. 10 ASG)
Der Bund informiert die Auslandschweizerinnen und -schweizer in geeigneter Form namentlich über bevorstehende Wahlen und Abstimmungen. Er nutzt dazu insbesondere die von der Auslandschweizer-Organisation oder anderen Auslandschweizer-Institutionen herausgegebenen Zeitschriften.
2 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bietet auf seiner Webseite eine Sammlung der wichtigsten Gesetzesbestimmungen an, die die Auslandschweizerinnen und -schweizer betreffen. Es veröffentlicht zudem Verweise auf andere Webseiten mit einschlägigen Informationen, namentlich auf solche, die über das politische Leben in der Schweiz informieren.
Die Vertretungen informieren die Auslandschweizerinnen und -schweizer sowie die Auslandschweizer-Institutionen in ihrem Konsularbezirk regelmässig über sie betreffende Angelegenheiten.
2. Kapitel: Auslandschweizerregister
Art. 3 Zuständige Vertretung
(Art. 12 Abs. 2 ASG(
1 Die Zuständigkeit der Vertretung richtet sich nach dem Konsularbezirk, in dem eine Person ihren Wohnsitz begründet hat.
2 Hat die Person keinen festen Wohnsitz begründet. ist ihr Aufenthaltsort massgebend.
Die Konsularbezirke werden unter Vorbehalt der Zustimmung des Empfangsstaates durch das EDA bestimmt.
Art. 4 Anmeldung
(Art. 12 Abs. 1 ASG(
1 Die Anmeldung bei der zuständigen Vertretung hat innert 90 Tagen nach der Abmeldung ins Ausland bei der Gemeinde zu erfolgen.
2 Für die Anmeldung hat die Auslandschweizerin oder der Auslandschweizer den Nachweis ihrer oder seiner Identität sowie der schweizerischen Staatsangehörigkeit zu erbringen. Das EDA bezeichnet die für den Nachweis geeigneten Dokumente.
Beim Zuzug aus der Schweiz muss die Auslandschweizerin oder der Auslandschweizer überdies bestätigen. sich bei der letzten Wohnsitzgemeinde in der Schweiz abgemeldet zu haben.
Eine Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit hat bei der Anmeldung ihre ausländischen Staatsangehörigkeiten bekanntzugeben.
1SR....
2014—