Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 20 Seiten
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Beratung und Vernetzung). Sie begründet die Zielformulierung damit, dass das geltende Recht eine Finanzhilfe-Bestimmung zugunsten von Organisationen enthält, nämlich Artikel 7a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte der Auslandschweizer.
In ihrer Stellungnahme bezeichnet die SPS die Bestimmungen in Artikel 46 als zu knapp. Sie erinnert daran, dass im Prozess der Gesetzgebung eine Mehrheit im Nationalrat in der ersten Lesung vorschlug, in der Verordnung zu präzisieren, wie sich die ASO zu organisieren hat, und die demokratische Wahl in den Auslandschweizerrat vorzuschreiben. Die SPS zitiert in diesem Zusammenhang Bundesrat Burkhalter, der sich in der Frage einer Unterstützung der Bemühungen der ASO zur Einführung der Wahl in den Auslandschweizerrat auf dem Weg des Vote électronique für offen erklärte. Worin diese Unterstützung bestehe, soll in diesem Artikel präzisiert werden. Ausserdem soll die Leistungsvereinbarung zwischen dem EDA und der ASO ausdrücklich erwähnt werden, wo namentlich die in den eidgenössischen Räten unbestrittene Zielsetzung der demokratischen Wahl in den Auslandschweizerrat im Jahr 2017 festgeschrieben werden könne. Dieses Ziel sowie die Beratungsdienstleistungen, die von der ASO zugunsten der Auslandschweizerinnen und -schweizer erbracht werden, sollen nach Ansicht der SPS auch ausdrücklich in der Verordnung erwähnt werden. Schliesslich soll der Aufgabenbereich, für den die Finanzhilfen des Bundes an die ASO in Frage kommen, ein offener sein.
2.3. 2. Titel (Konsularischer Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland)
2.3.1. 1.Kapitel, Konsularischer Schutz
Der schweizerische Gewerbeverband und das Centre Patronal heissen die Bestimmungen des 2. Titels und die Bezugnahme auf die Eigenverantwortung gut. Im Besonderen halten sie die Verdeutlichung der Subsidiarität der Tätigkeit des Bundes für gut, beziehungsweise die Verpflichtung der betroffenen Personen in Artikel 49 Absatz 2, eine Notlage primär selber zu beseitigen. Absatz 3 wird speziell erwähnt, der die Vorsicht und die Vorbeugung vorhersehbarer Risiken festhält, insbesondere die Verpflichtung, die nationale Gesetzgebung des Empfangsstaats sowie die Empfehlungen des Bundes zu beachten.
1.Abschnitt, Voraussetzungen
2.3.1.1. Artikel 49 (Subsidiarität)
Die ASO und die SPS kommentieren Artikel 49 des Vorentwurfs über die Wahrnehmung von Eigenverantwortung im Sinne von Artikel 5 ASG auf dem Gebiet des konsularischen Schutzes mit ähnlicher Stossrichtung positiv. Beide gehen auf die spezifischen Bedürfnisse von Auslandschweizerinnen und -schweizer bezüglich Informationsbedarfs ein.
Die ASO bezeichnet die Bestimmung als präzisierungsbedürftig. Dies betrifft namentlich die vom Bund bereitgestellten Informationskanäle, mit denen ein eigenverantwortliches Verhalten bei schweizerischen Staatsangehörigen im Ausland gefördert werden soll, und die von diesen Personen zu erwartenden Verhaltensweisen. Artikel 49 sollte die Pflicht des Bundes enthalten, die Auslandschweizerinnen und - schweizer auf ihre Rechte und Pflichten aufmerksam zu machen, die im Grundsatz der Eigenverantwortung begründet sind, und dazu verschiedene Informationskanäle unterhalten.