Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 20 Seiten

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der Gültigkeit von Unterschriften. Die Kantone GL, SO und SH beantragen ausdrücklich, dass aus dem Merkmalskatalog des geltenden Verordnungsrechts (Art. 1 Abs. 2 VPRAS) folgende Merkmale in die V-ASG überführt würden:

- Name

- Vorname

- Geburtsdatum

- Heimatgemeinde und Heimatkanton

- bisheriger Wohnsitz

- Wohnadresse (allenfalls zusätzlich: Zustelladresse).

Das letztgenannte Merkmal sei bei der Prüfung der Gültigkeit von Unterschriften auf Initiativ- und Referendumsbögen oder auf Wahlvorschlagsformularen unerlässlich. Dies gilt auch in den Fällen, in denen gemäss Erläuterung zu Artikel 11 des Vorentwurfs bei zwingender Notwendigkeit eine von der Wohnsitzadresse abweichende Zustelladresse eingetragen werden kann, oder wo bei der Unterzeichnung eines eidgenössischen Volksbegehrens die Zustelladresse im Ausland anstatt der Wohnsitzadresse angeben werden soll.

Die Kantone GL, SH und SG begrüssen, dass in Absatz 3 über die Bestimmung der Stimmgemeinde einer angemeldeten Person die Kompetenz der Kantone, ein zentrales kantonales Stimmregister vorzusehen, festgehalten wird.

Der Kanton SG begrüsst, dass in Bezug auf seine Aufgabe, Anmeldungen von Auslandschweizerinnen und -schweizern im Fürstentum Liechtenstein (Absätze 2 und 4) an die Stimmgemeinde weiterzuleiten, bisheriges Recht in die V-ASG übernommen wird.

Der Kanton BS begrüsst den Absatz 3 über die Bestimmung der Stimmgemeinde. Diese werde vereinfacht, und das Risiko der doppelten Teilnahme an einer Wahl oder Abstimmung werde vermindert. Dieser Vernehmlassungsteilnehmer regt an, dass in der Bestimmung Massnahmen und Abläufe festzuhalten zwecks Sicherstellung der Richtigkeit der Daten, die für die Ausübung der politischen Rechte relevant sind.

2.2.3.2. Artikel 8 (Eintragung ins Stimmregister)

Die Kantone ZH1 GL, SO, SH, SG, GR und TG kommentieren Absatz 1 und beantragen seine Ergänzung. Die für eine Person zuständige Vertretung solle verpflichtet sein, vor der Weiterleitung deren Gesuchs auf Eintrag im Stimmregister zu überprüfen, ob diese Person nicht in einer anderen Schweizer Gemeinde stimmrechtlich angemeldet ist. Für ein Stimmregister wäre diese Prüfung unverhältnismässig aufwändig. Die Kantone ZH, GL, SO, SG, GR und TG erklären, dass sich die Überprüfung besonders schwierig gestalte bei Personen ohne festen Wohnsitz im Ausland und Personen ohne ehemaligen Wohnsitz in der Schweiz, und befinden, dass die Prüfung der zuständigen Vertretung anstatt der Stimmgemeinde obliegen soll. Der SSV beantragt seinerseits, die Vorgabe der diesbezüglichen Prüfung aus dem Absatz 1 zu streichen, weil die Überprüfung nicht machbar sei.

Der Kanton VS fragt sich mit Bezug auf Absatz 1, ob das ASR den zentralen kantonalen Stimmregistern den Zugriff auf Personendaten gewähren könnte und ob die Eintragung einer Auslandschweizerin oder eines Auslandschweizers in einem Stimmregister im ASR registriert sei.

Zu Absatz 3 wünscht der Kanton VS eine Klärung in Bezug auf die Rechtsmittel, mit denen die gesuchstellende Person bei einer Verweigerung des Eintrags im Stimmre-

1 In den Bemerkungen zu Artikel 7