Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 20 Seiten

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Der Kanton ZG begrüsst den Verzicht auf die Festlegung definierter Versandwege, wie sie in Art. 10 der VPRAS genannt sind, welche durch die V-ASG abgelöst wird (Artikel 10 Absatz 2 VPRAS bestimmt, dass das Stimmmaterial per Luftpost zugestellt wird, im kontinentaleuropäischen Raum aber auf dem Landweg zugestellt werden kann). Artikel 11 des Vorentwurfs der V-ASG belässt den Kantonen einen gewissen Spielraum in der Wahl der Art des Materialversands. Angesichts der Diversität denkbarer Umstände wäre die Festlegung der Zustellung nach Versandwegen heute nicht mehr zweckmässig.

Die ASO beantragt hingegen, die einschlägige Bestimmung der VPRAS über die Regelung der Versandwege in die V-ASG zu überführen. Nach Ansicht der ASO wird durch die Ermächtigung zum Versand der Wahlunterlagen im europäischen Kontinentalraum auf dem Landweg die Teilnahme der stimmberechtigten Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen mit grösserer Wahrscheinlichkeit sichergestellt sei.

2.2.3.6. Artikel 12 (Stimmabgabe an der Urne)

Der SSV tritt dafür ein, die Änderung der Frist von mindestens sechs Wochen in Absatz 1 auf mindestens acht Wochen zu ändern.

Die Kantone ZH und BE halten zur Rechtslage fest, dass der Anspruch von stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, ihre Stimme persönlich an der Urne abzugeben, unabhängig von der Mitteilung zum Rückbehalt des Stimmmaterials besteht. Absatz 1 könne nur den in der Praxis seltenen Fall betreffen, dass die stimmberechtigte Person vor Ablauf der in Artikel 12 gesetzten Frist der Gemeinde mitteile, dass sie persönlich an der Urne abstimmen wolle, womit Letztere das Stimmmaterial zurückbehalten kann. Die Kantone ZH und BE beantragen, die Bestimmung in diesem Sinn klarer abzufassen. Auch den Kantonen GL, SO, SH, SG und TG erscheint Absatz 1 des Vorentwurfs unklar formuliert.

Die Kantone LU, SG und TG leiten aus dem Vorentwurf ab, dass nach V-ASG ein Rechtsanspruch auf Abgabe der Stimme an der Urne von der vorgängigen Mitteilung abhängen werde. Der Kanton AG schliesst umgekehrt, dass diese Einschränkung dem geltenden Recht entspreche.

Für den Kanton BS ist Absatz 2 zu wenig detailliert abgefasst. Der Vorentwurf sollte durch Bestimmungen bezüglich der Überprüfung der Zulässigkeit des Abholens von Stimmunterlagen durch eine im selben Haushalt lebende Person ergänzt werden (Präzisierung des Verfahrens und der persönlichen Berechtigung). Für den SSV könnte die Feststellung, ob eine Person im selben Haushalt lebt, im Einzelfall schwierig sein. Er regt deshalb an, auf die Ermächtigung dieser Personenkategorie zum Abholen von zurückgehaltenem Stimmmaterial zu verzichten.

2.2.3.7. Artikel 13 (Stimmabgabe durch Stellvertretung)

Der Kanton ZH moniert, dass Absatz 1 im Widerspruch zu den Vorschriften einiger Kantone stehe, wonach Wahl- oder Stimmzettel nicht in einem verschlossenen Kuvert in die Urne geworfen werden und bei mehreren Wahlzetteln (Proporzwahlen) die Zettel an der Urne abzustempeln sind. Die Regelung des Vorgehens bei der Stimmabgabe falle ohnehin in die kantonale Kompetenz und könne folglich nicht im Bundesrecht geregelt sein. Aufgrund dieser Überlegungen beantragt der Kanton ZH die ersatzlose Streichung von Artikel 13.

Zum Zweck der Klarheit regt der Kantons VS an, den Artikel 13 wie folgt einzuleiten: „In den Kantonen, welche die Stimmabgabe durch Stellvertretung erlauben“. Damit