Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 20 Seiten

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Das Centre Patronal, der SGV und die SVP betonen, dass die Regelungen administrativ einfach anwendbar und kostenneutral sein müssen (keine neuen Bundessubventionen). Für die Kantone BE und VS und die SPS sollte der Erlass die Grundlage für eine grosszügigere Unterstützung des Bundes im Bereich der politischen Rechte (kantonale Systeme des Vote électronique) anbieten.

Die Kantone BE und SH erinnern daran, dass sie sich 2013 (Vernehmlassung des Vorentwurfs des ASG) kritisch zur Aufhebung der Rückvergütung kantonaler Sozialhilfekosten zugunsten repatriierter bedürftiger Staatsangehöriger durch den Bund während der ersten drei Monate geäussert hatten.

2.2. 1. Titel (Auslandschweizerinnen und -schweizer)

2.2.1. 1. Kapitel, Vernetzung und Information

2.2.1.1. Artikel 1 Vernetzung

In dieser Bestimmung sollten nach Ansicht der SPS unter den Verbindungen der örtlichen Auslandschweizergemeinschaften auch solche im politischen Bereich angeführt werden, zu welchen die Vertretungen ebenfalls Kontakte pflegen sollten. Die Wahrnehmung der politischen Rechte ist auf das Engagement von selbst organisierten politischen Vereinigungen angewiesen. In Anbetracht der gesetzlichen Aufgaben, die dem Bund im Bereich der politischen Rechte übertragen sind, sollten die Vertretungen auch Kontakte zu den politischen Vereinigungen pflegen.

2.2.1.2. Artikel 2 Information

Vom Ziel, dass die Auslandschweizerinnen und -schweizer ihre politischen Rechte informiert wahrnehmen können, leitet sich nach Ansicht der SPS ein wichtiger Informationsauftrag des Bundes ab. Da in vielen Ländern ein Mangel an Information über das schweizerische politische Leben bestehe, der durch das Internet nur bedingt behoben werde, müsse der Bund Massnahmen ergreifen, um wahrheitsgetreue und ausgewogene Information zugänglich zu machen. Absatz 1 sei durch die Bestimmung zu ergänzen, wonach die zuständigen Bundesstellen geeignete Massnahmen zum Schutz der Vielfalt der Information und der Förderung ihrer Qualität treffen.

Nach Ansicht der SVP sollte in Artikel 2 festgehalten werden, dass offizielle Organe die Schweizerinnen und Schweizer im Ausland neutral und objektiv informieren müssten. Sie beantragt, den ersten Satz von Absatz 1 in diesem Sinn zu ergänzen. Mit Bezug auf den zweiten Satz desselben Absatzes ist für die SVP die Beschränkung auf Zeitschriften nicht zeitgemäss, der Begriff könne durch „genutzte Medien und Informationsplattformen“ ersetzt werden.

2.2.2. 2. Kapitel, Auslandschweizerregister (ASR)

Der Kanton BS vermisst im Vorentwurf Ausführungsbestimmungen über die Vernichtung der im ASR enthaltenen Daten, die gemäss Artikel 14 Absatz 2 ASG zu erlassen sind. Der Kanton BS stellt weiter fest, dass Regelungen zum Umgang mit Personendaten insbesondere beim ASR und bei der Sozialhilfe fehlen. Diese wären etwa bezüglich der Information von kantonalen Behörden durch die Konsularische Direktion des EDA relevant.

2.2.2.1. Artikel 3 (Zuständige Vertretung)

Für den Verband Schweizerischer Einwohnerdienste ist nicht klar, wie nach der V-ASG die zuständige Vertretung bei Personen bestimmt wird, die sich kurzfristig in