Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 20 Seiten

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16 durch einen neuen Absatz 4 über den Auslandschweizerrat zu ergänzen, mit dem der Bund die Möglichkeit zur Unterstützung des Wahlverfahrens erhielte.

2.2.4. 4. Kapitel, Sozialhilfe

Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) würdigt im Vorentwurf das umfassende Verständnis der Sozialhilfe sowie das Menschenbild, das die Selbstbestimmung der Person in den Vordergrund stellt. Im Besonderen begrüsst die SKOS, dass das ASG in Artikel 11 Absatz 2 eine dem Umstand allfälliger Dringlichkeit der Sozialhilfe Rechnung tragende Bestimmung enthält, auf die sich nun Artikel 17 des Vorentwurfs der V-ASG stützt (Die SKOS erinnert an ihre Stellungnahme zum Vorentwurf des ASG.)

Bezüglich der Sozialhilfe des Bundes für Auslandschweizerinnen und -schweizer erinnert das Centre Patronal an die Subsidiarität der Tätigkeit des Bundes in Bezug auf die Eigenanstrengungen der betroffenen Person und die Hilfe durch Dritte. Die Umsetzungsbestimmungen des Vorentwurfs der V-ASG (Artikel 19 bis 41) erscheinen dem Centre Patronal genügend, um den subsidiären Charakter der Sozialhilfe durch den Bund im Verhältnis zur eigenverantwortlichen Anstrengung zu präzisieren. Es heisst deshalb diese Tätigkeit des Bundes gut.

2. Abschnitt, Sozialhilfeleistungen im Ausland

2.2.4.1. Artikel 19 (Grundsatz)

Die SVP nimmt Bezug auf den Grundsatz der Subsidiarität, der für den Bereich der Sozialhilfe des Bundes zugunsten von Auslandschweizerinnen und -schweizer in Artikel 24 ASG verankert ist. Sie besteht darauf, dass diese Bestimmung auch in der Verordnung in Form eines zusätzlichen Absatzes in Artikel 19 festgehalten wird.

2.2.4.2. Artikel 20 (Anspruch auf wiederkehrende Leistungen)

Die SKOS bemerkt, dass der negativ formulierte Anspruch auf wiederkehrende Leistungen in der Erläuterung positiv ausgedrückt wird: Massgebend ist, ob im Ausland oder in der Schweiz die Integration stärker und die Chance auf künftige wirtschaftliche Unabhängigkeit grösser ist. Absatz 2 sollte durch die positive Umschreibung ergänzt werden.

2.2.4.3. Artikel 21 (Anspruch auf eine einmalige Leistung)

Der Kanton BS weist auf eine im bisherigen Recht bestehende Unklarheit hin, welche die Bemessung einmaliger Leistungen zugunsten von Personen betrifft, die keine Sozialhilfeleistungen beziehen und einen Einnahmenüberschuss aufweisen. Wie sei der Überschuss hochzurechnen, bzw. innerhalb welcher Frist werde eine Rückerstattung in Raten zugemutet? Der Vorentwurf der V-ASG beseitige diese Unklarheit nicht. Der Kanton BS schlägt vor, grosszügig einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten ab Entscheidungsdatum zu wählen, weil andernfalls die Berücksichtigung künftiger Einnahmen in Widerspruch zum sozialhilferechtlichen Gegenwärtigkeitsgrundsatz treten würde.

2.2.4.4. Artikel 22 (Anrechenbare Ausgaben)

Der Kanton SO und die SKOS nehmen auf den Begriff Haushaltsgeld im Vorentwurf der V-ASG (Artikel 22, 24 und 25) Bezug und bemerken, dass im Inland der Begriff des „Grundbedarfs für den Lebensunterhalt“ verwendet wird. Sie regen an, im Fall identischer Begriffsinhalte den Begriff im Erlass an denjenigen in den Richtlinien der SKOS anzupassen. Falls ein begrifflicher Unterschied bestehe, sollen die im Haus-