Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 20 Seiten
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gister gegen eine entsprechende Verfügung Einspruch erheben kann. Der Kanton VS fragt sich, ob das Recht des zuständigen Kantons massgebend sei.
2.2.3.3. Artikel 9 (Meldung bei Wohnsitzwechsel)
Die Kantone ZH, GL, SO, SH, SG, GR, AG und TG beantragen, die Frist für die Berücksichtigung von Mutationsmeldungen in Artikel 9 anders zu bestimmen. Anstelle des unklaren Begriffs „frühzeitig“ soll die Frist „spätestens 8 Wochen vor dem nächsten Urnengang“ lauten, was mit der Praxis übereinstimmen würde. Durch diese Anpassung würde die Zustellung des Stimmmaterials bestmöglich sichergestellt. Zur Harmonisierung der Fristen in Artikel 9 und 11 siehe auch die Erläuterung zu Artikel 11 des Vorentwurfs (Ziff. 2.2.3.5).
2.2.3.4. Artikel 10 (Streichung aus dem Stimmregister)
Die Kantone ZH, GL, SO, SH und SG begrüssen den Artikel insgesamt, und im Besonderen die Möglichkeit für die Stimmgemeinden, einen Eintrag nach dreimaligem erfolglosem Zustellungsversuch zu streichen. Der SSV beantragt, in Absatz 1 Buchstabe c die Retournierung von Stimmmaterial zwei Mal in Folge (statt drei Mal) festzuhalten.
Die Umsetzung von Absatz 1 Buchstabe b setze voraus, wie der Kanton VS hervorhebt, dass die zuständige Vertretung die Gemeinde beziehungsweise den Kanton rasch über die Streichung einer Person im ASR informiere. Im Zusammenhang mit diesem Anliegen stellt sich für den Kanton VS die Frage des Zugriffs von Stimmgemeinden auf Personendaten im ASR.
Der Kanton ZH äussert sich zu Absatz 2, der das Recht der im Stimmregister gestrichenen stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizern auf ein begründetes Wiedereintragungsgesuch verbrieft. Für den Kanton ZH ist unklar, wer die Gesuche beurteilt. Es sollte die Vertretung, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der registerführenden Stelle, über Gesuche befinden und ihre Entscheidung namentlich auch der registerführenden Stelle mitteilen.
In der V-ASG sollte nach Anregung des Kantons VS die gegenseitige Information zwischen dem ASR und den Stimmregistern über Änderungen und Streichungen von für das Stimmrecht relevanten Registerdaten (Artikel 19 Absatz 4 ASG) detaillierter geregelt werden. Diese diene dem vorrangigen Ziel, doppelten Teilnahmen an Wahlen oder Abstimmungen vorzubeugen (das Risiko bestehe namentlich anlässlich der Rückkehr in die Schweiz).
2. Abschnitt, Ausübung der politischen Rechte
2.2.3.5. Artikel 11 (Versand des Stimmmaterials)
Absatz 1
Die Kantone ZH, GL, SO, SG, GR und TG kommentieren die Erläuterung zu Absatz 1, in der ausgesagt wird, dass bei zwingender Notwendigkeit auch eine von der Wohnadresse abweichende Zustelladresse verwendet werden kann. Eine entsprechende Bestimmung im Vorentwurf, auf welche sich die Aussage der Erläuterung stützen könnte, wird vermisst. Der Kanton BE begrüsst die Fassung des Vorentwurfs. Mehrere Kantone befürchten, dass die zwingende Notwendigkeit unterschiedlich ausgelegt werden könnte. Der Kanton ZH beantragt, Artikel 11 dahingehend zu präzisieren, dass begründete Gesuche auf Verwendung abweichender Zustelladressen gestellt werden können. Eine offen gefasste Ergänzung würde die Zustellung auch