Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 20 Seiten
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2.Abschnitt, Hilfeleistungen
2.3.1.2. Art. 57 (Information in Krisensituationen)
Die ASO kommentiert Artikel 57, in dem festgehalten wird, dass die schweizerischen Staatsangehörigen, die sich in einer Krisenregion aufhalten, sich über die Lage zu informieren haben. Während sie den Artikel grundsätzlich gutheisst, regt sie eine Ergänzung durch einen Absatz vor, mit dem der Bund zum direkten Kontakt mit den Schweizerinnen und -schweizer (einschliesslich der Auslandschweizerinnen und - schweizer) in einer Krisenregion und ihrer Versorgung mit Informationen befugt wird. In der ergänzenden Bestimmung würde eine Aufgabe verankert, die bestehender Praxis des EDA entspricht; deren Erfüllung wird durch die Anmeldepflicht nach Artikel 11 ASG und die Möglichkeit der Registrierung von Aufenthalten in der Datenbank itineris erleichtert.
3.Abschnitt, Notdarlehen
Die ASO begrüsst es, dass aufgrund des ASG Auslandschweizerinnen und - schweizern neu Notdarlehen erhalten können, wenn sie ausserhalb des Staates, in dem sie leben, in Not geraten sind. Angesichts der heutigen Lebensbedingungen, die häufigere Auslandaufenthalte mit sich bringen, hält die ASO diese Möglichkeit für sehr nützlich.
2.3.1.3. Artikel 60 (Gesuch)
Die ASO begrüsst den Einschluss der Auslandschweizerinnen und -schweizer, die ausserhalb ihres Wohnsitzstaates in Not geraten, in den Kreis der Anspruchs- berechtigten auf ein Notdarlehen.
Die SKOS erwähnt, dass in manchen Fällen die vom Bund bevorschussten Kosten, etwa für Spital- und Arztdienstleistungen, die finanziellen Möglichkeiten der betroffenen Person übersteigen. Von der Schätzung2 ausgehend, dass bei etwa 50 Prozent der gewährten Notdarlehen die Rückerstattung ausgeblieben sei, legt die SKOS nahe, in der V-ASG für eine vermutlich bereits angewandte Erlasspraxis eine Rechtsgrundlage zu schaffen.
Nach Erachten des Kantons ZG ist Artikel 60 zu knapp formuliert. Mittels Ergänzung im Sinne der Erläuterung könnte in dieser Bestimmung festgehalten werden, dass neben der schriftlichen auch die mündliche Form der Gesuchstellung zulässig sei, und dass die betroffene Person ihre Notlage und ihr Unvermögen, eigene Mittel innert kürzester Zeit bei Dritten zu beschaffen, glaubhaft machen müsse.
2.4. 3. Titel (Schlussbestimmungen)
Ziff. 2.4.1 Artikel 72bis (Übergangsbestimmungen)
Der Kanton AG bedauert, dass im Auslandschweizergesetz sowie in seiner Verordnung V-ASG Übergangsregelungen fehlen, die klären, bis wann die von einem Kanton geleistete Sozialhilfe vom Bund nach dem bisherigen Recht (Art. 3 BSDA) rückvergütet wird. Eine analoge Regelung wie im Zuge der Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons der Sozialhilfekosten für Inlandschweizer dränge sich auf. Nach einer solchen Regelung würde der Bund dem Wohn- oder Aufenthaltskan-
2 Parlamentarische Initiative Für ein Auslandschweizergesetz, Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 27. Januar 2014, zu Artikel 64 Notdarlehen