Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/166: Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizerverordnung, V-ASG) · 20 Seiten
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sollten vermehrt an innerstaatliche Regelungen angelehnt werden (Verbot der Abschiebung, vgl. zu Artikel 28 V-ASG, Ziff. 2.2.4.8). Der Bund müsse dem Aufenthaltskanton die notwendigen Kosten für die notfallmässige Unterstützung einer bedürften Person zurückvergüten. Der Kanton SO schlägt vor, in den Erläuterungen festzuhalten, dass der Bund dem Aufenthaltskanton Kosten vergütet und sich um die Geltendmachung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen bei Dritten sowie um die Rückerstattung durch die nutzniessende Person kümmert.
Erwünscht wäre für den Kanton BS, dass in der Erläuterung klargestellt würde, dass dringliche Sozialhilfe nach Artikel 41 eine sozialhilferechtliche Nothilfe beinhaltet, die sich sowohl von der ordentlichen Sozialhilfe als auch vom Nothilfeanspruch gemäss Art. 12 BV unterscheidet. Der Kanton ZH beurteilt die Voraussetzungen des Empfangs von Hilfe, die in den Erläuterungen genannt werden, als zu restriktiv und im Widerspruch zum Artikel der V-ASG stehend. Die Erläuterungen müssten dem Erlasstext angepasst werden.
Die ASO hebt die Notwendigkeit der engen Koordination zwischen zuständigen Stellen bei Bund und Kantonen hervor im Interesse der Leistung von Sozialhilfe nach Artikel 41 an bedürftige Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die im Ausland dringliche Sozialhilfe brauchen.
Absatz 3 sollte nach Ansicht des Kantons BS eine Frist festlegen, innerhalb derer die unterstützte Person oder Dritte die Kosten rückerstatten müssen, bevor der Bund die Vergütung übernimmt. Ebenfalls vermisst der Kanton BS im erläuternden Bericht eine Aussage darüber, dass in Notlagen die Anforderungen an den Bedürftig- keitsnachweis nicht zu hoch sein dürfen, da in Notlagen die Hilfe nicht erst nach eingehender Abklärung der finanziellen Situation erfolgen könne.
2.2.5. 5. Kapitel, Weitere Unterstützungsleistungen
1.Abschnitt, „Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland“
2.2.5.1. Artikel 43 (Zweck)
Die ASO begrüsst die Zusammenlegung der einzelnen Spezialfonds, Schenkungen und Vermächtnisse in einen einzigen Fonds und die Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten, namentlich geographisch zu einem weltweiten Begünstigtenkreis. Sie betont, dass hierfür eine solide Rechtsgrundlage bestehen müsse. Sie geht davon aus, dass der Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland die bessere Verwendung der Mittel einiger Fonds ermöglicht, die andernfalls ungenutzt bleiben würden.
2.Abschnitt, Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen
2.2.5.2. Artikel 46
In ihrem Kommentar konzentriert sich die ASO auf Absatz 2, in dem die Finanzhilfen des Bundes an diese Organisation geregelt sind. Aus einem Vergleich des Vorentwurfs der Verordnung mit Artikel 38 ASG hält sie den Vorentwurf für restriktiver formuliert als das Gesetz. Im Gesetzesartikel seien Absätze 1 sowie 2 auf die ASO anwendbar, was aus „insbesondere“ in Absatz 2 abzuleiten sei, welches Wort aber in Artikel 46 Absatz 2 des Verordnungsvorentwurfs fehle.
Die ASO beantragt, in die Tätigkeitsliste von Absatz 2 das Ziel, die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und -schweizer untereinander und zur Schweiz zu fördern, einzufügen und sie zu ergänzen durch ihr Dienstleistungsangebot (Bereiche Jugend,