Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/171: 13.479 Pa.Iv. Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer · 29 Seiten

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4.3 Sind Sie für eine Inkraftsetzung der neuen Regelung mit oder ohne Rückwirkung?

Zusammenfassung

Eine Mehrheit von 29 Vernehmlassungsteilnehmenden (22 Kantone und die FDK, 1 Partei, 5 Organisationen / Verbände / Gesellschaften) lehnt eine rückwirkende Inkraftsetzung der neuen Regelung klar ab. 23 Vernehmlassungsteilnehmende (3 Kantone, 5 Parteien und 15 Organisationen / Verbände / Gesellschaften) unterstützen eine Inkraftsetzung der neuen Regelung mit Rückwirkung. Ein Vernehmlassungsteilnehmender hat sich enthalten.

Gegen eine Inkraftsetzung mit Rückwirkung (Kommissionsminderheit II)

22 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZH) und die FDK, eine Partei (SP) und fünf Organisationen / Verbände / Gesellschaften (CP, KSFD, SGB, SSK, SSV) sprechen sich gegen eine Inkraftsetzung mit Rückwirkung aus.

20 Kantone (AI, AR, BL, BS, FR, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VS, ZH) und die FDK, die SP und fünf Organisationen / Verbände / Gesellschaften (CP,

KSFD, SGB, SKK, SSV) lehnen eine rückwirkende Inkraftsetzung der neuen Regelung aus rechtsstaatlichen und finanzpolitischen Gründen ab. Echte Rückwirkungen seien unzulässig und sollten vom Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit nur mit grösster Zurückhaltung vorgesehen werden. Die Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot seien rechtsstaatlich von grundsätzlicher Bedeutung und sollten deshalb auch dann nicht missachtet werden, wenn sich eine Rückwirkung zugunsten der Steuerpflichtigen auswirke. Ausserdem sei die Gesetzesänderung weder durch triftige Gründe noch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung gerechtfertigt (JU, NW, SG). Zwei Kantone (BL, BS) ergänzen, dass der Hinweis auf die Praxisverschärfung fragwürdig sei, da weniger die Praxis verschärft, sondern vielmehr der besagte Entscheid des Bundesgerichts, der die Natur der Frist als Verwirkungsfrist bestätigte, in der Folge konsequent umgesetzt wurde. Demnach erscheine eine Rückwirkung auch mit Blick auf die vermeintliche Praxisverschärfung als unsachgemäss.

Acht Kantone (AI, AR, GL, NW, SH, SO, TG, UR), die FDK und die SSK sind der Ansicht, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung weniger auf die Zukunft, sondern vielmehr auf die nachträgliche Lösung von Einzelfällen abziele. Dies sei rechtstaatlich äusserst bedenklich.

Auch eine Rückerstattung von bereits erhobenen Verzugszinsen sei bedenklich (SO) und führe zu einer nicht zu rechtfertigenden administrativen und finanziellen Belastung des Bundes (AI, AR, BS, GL, NW, SG, SH, SZ, TG, ZH, FDK, SGB, SSK). Mittel in diesem Umfang seien besser in die Zukunft zu investieren, namentlich in die Unternehmenssteuerreform III (FDK).

Der Kanton Waadt betont, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung von neuen Regelungen so weit wie möglich zu vermeiden sei. Er sei sich aber bewusst, dass die Auswirkungen für eine einfache Nichteinhaltung einer Frist für die betroffenen Unternehmen erheblich sind.

Für eine Inkraftsetzung mit Rückwirkung

Eine rückwirkende Inkraftsetzung der neuen Regelung wird von drei Kantonen (BE, GE, ZG), fünf Parteien (BDP, CVP, FDP, glp, SVP) und 15 Organisationen / Verbände / Gesellschaften (Amcham, Chabrier Avocats, economiesuisse, FER, Handelskammer beider Basel,